Leitsatz
1. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer einkommensteuerrechtlich die Zuflussbesteuerung wählt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 18.06).
2. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist.
Normenkette
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006)
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH. Zum 1.1.2001 wurde die GmbH auf den Kläger verschmolzen, der ertragsteuerrechtlich die Buchwerte fortführte. Einen Tag später veräußerte er die nunmehrige Einzelpraxis zu einem Kaufpreis von knapp 3 Mio. DM. Als Zahlungsmodalitäten wurden lebenslange monatlichen Rentenzahlungen sowie eine Mindestlaufzeit von 15 Jahre vereinbart. Einkommensteuerrechtlich wählte der Kläger die sog. Zuflussbesteuerung des in Form wiederkehrender Bezüge anfallenden Veräußerungsgewinns. Das FA unterwarf die Differenz zwischen dem Barwert der Rentenzahlungen und dem Buchwert des übertragenen Vermögens gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 12 K 4435/07, Haufe-Index 2604246, EFG 2011, 1754). Mit seiner Revision vertritt der Kläger die Auffassung, es fehle an einem "Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn" i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, weil bei Wahl der Zuflussbesteuerung von vornherein kein Veräußerungsgewinn realisiert werde. Wahlrechte der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung seien für die Gewerbesteuer zwingend zu übernehmen.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht erkannt, dass das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht, in Fällen der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge die Besteuerung erst im Zeitpunkt und nach Maßgabe des Zuflusses dieser Bezüge als laufende, nicht tarifbegünstigte Einkünfte eintreten zu lassen, im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Spezialregelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht zur Anwendung komme.
Hinweis
Ist es möglich, die durch § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (ab 2006 § 18 Abs. 3 UmwStG) angeordnete Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns dadurch zu vermeiden, dass der Veräußerungspreis gegen wiederkehrende Bezüge gezahlt wird? Der X. Senat hat diese Frage mit Hinweis auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Vorschrift verneint.
1. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Leistungen, gewähren ihm sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung (R 16 Abs. 11 EStR 2012) einkommensteuerrechtlich aus Billigkeitserwägungen in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Möglichkeit, die Zuflussbesteuerung zu wählen.
2. Die Wahl der Zuflussbesteuerung kann aber nicht vermeiden, dass es zur Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 kommt. Hiernach unterliegt ein Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung veräußert wird. Damit soll verhindert werden, dass die Regelung, wonach bei Kapitalgesellschaften auch die Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen, dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb der Kapitalgesellschaft erst nach einer Umwandlung auf ein Personenunternehmen veräußert wird, sodass der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn in Anwendung der allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze nicht mehr der Gewerbesteuer unterfallen würde.
3. Trotz der einkommensteuerlich gewählten Zuflussbesteuerung ist der Tatbestand der Betriebsveräußerung bereits mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.
4. Etwas anderes kann auch nicht aus § 7 Satz 1 GewStG abgeleitet werden. Zwar dürfen im Anwendungsbereich dieser Norm bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anders als für Zwecke der Einkommensteuer ausgeübt werden. Die zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge entwickelte Rechtsprechung betrifft jedoch nicht die laufende Gewinnermittlung, ...