Software, Computerprogramme, Datenträger
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Wirtschaftlich bedeutend ist der Programminhalt. Der Datenträger dient nur dazu, das Programm zu erhalten sowie als Eingabemedium für den Computer, auf dem es eingesetzt wird. Sein Materialwert ist daher zu vernachlässigen.
Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter.
Auf Datenträgern, z. B. CDs, in Form von Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestands Deutschlands (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter.
Trivialprogramme sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern gehören zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Der BFH hält hier den Vergleich mit Schallplatten oder Büchern für nicht ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung zählt Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR (bis einschl. 2017: 410 EUR) betragen, wie Trivialprogramme nicht zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Für sie gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung 2022 ein BMF-Schreiben herausgegeben.