Aufwendungen im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern sind Betriebsausgaben.

Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht aktiviert werden dürfen, sind als Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu gehören z. B. die Forschungs- und Entwicklungskosten[1] für ein neu entwickeltes Patent oder für die Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels.[2] Aufwendungen für selbst geschaffene, am Bilanzstichtag noch vorhandene immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren.[3]

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