Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Praxiswerts einer Einzelpraxis wird vom BFH mit 3–5 Jahren, die des Praxiswerts einer Sozietät bei Beteiligung und weiterer Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers mit 6–10 Jahren angegeben.[1]

Geht ein freiberufliches in ein gewerbliches Betriebsvermögen über, besteht ein vorhandener Praxiswert nicht fort, sondern wird zu einem Geschäftswert, der steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben ist.[2] Hiervon lässt die Rechtsprechung eine Ausnahme zu: Ein Praxiswert, der auf eine Sozietät übertragen wird, die nach außen freiberuflich auftritt, deren Einkünfte aber wegen der Beteiligung eines Berufsfremden in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, kann nach den Grundsätzen für einen freiberuflichen Praxiswert abgeschrieben werden.[3]

Das immaterielle Wirtschaftsgut des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung ist weder abnutzbar noch abschreibbar.[4]

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