Bei einem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage, inwieweit der über das materielle Vermögen hinausgehende Kaufpreis auf immaterielle Einzelgüter entfällt oder goodwill ist.
Die genaue Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die Einzelgüter in der Regel planmäßig abschreibbar sind, der goodwill aber nie. Nach IFRS 3 und IAS 38.34 kommt es hinsichtlich des Ansatzes immaterieller Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenserwerbs nur noch darauf an, dass sie
- auf einer vertraglichen oder rechtlichen Grundlage beruhen oder
- durch Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Verpachtung, Tausch usw. vom Unternehmen separiert werden können.
Die Wahrscheinlichkeit des Nutzens ist in solchen Fällen nicht mehr Ansatzvoraussetzung, sondern lediglich Bewertungsparameter. Eine geringere Nutzenwahrscheinlichkeit führt lediglich dazu, dass der fair value niedriger ist.
Nachfolgende Tabelle enthält in Anlehnung an IFRS 3.IE eine Liste relevanter immaterieller Einzelvermögenswerte.
A. Marketing-related Intangibles |
Warenzeichen |
Internet Domain Name |
Trade Dress (Firmenlogos etc.) |
Newspaper Mastheads (Zeitungsnamen) |
vertragliche Wettbewerbsverbote |
B. Customer-related Intangibles |
Kundenlisten |
Auftragsbestand |
(Dauer-)Kundenverträge |
nicht vertragliche Kundenbeziehungen, soweit separierbar |
C. Artistic-related Intangibles |
Urheberrechte, Lizenzrechte usw. an Werken von Literatur, Oper, Musik, Film und Funk, bildender Kunst und Fotografie |
D. Contract-based Intangibles |
Dienst-, Werk- und Leasing-, Einkaufsverträge, in dem Maß, in dem sie gemessen am Markt vorteilhaft sind (bei "Einkaufskontrakten" Preis unter Marktpreis, bei "Verkaufskontrakten" Preis über Marktpreis) |
Mineralgewinnungsrechte, Ausbeutungsrechte |
Fernseh-, Rundfunk-, Mobilfunklizenzen |
Landerechte und ähnliche Luftfahrtlizenzen, Lizenzen zum Betrieb mautpflichtiger Verkehrswege |
vorteilhafte Arbeitsverträge |
E. Technology-based Intangibles |
Patente |
urheberrechtlich geschützte Software |
rechtlich geschützte Datenbasen, Rezepte usw. |
ungeschütztes Know-how, Rezepte, Datenbasen, Geschäftsgeheimnisse usw., soweit separierbar |
Angesichts der Vielfalt infrage kommender Werte besteht die Gefahr, die Anschaffungskosten eines Unternehmenserwerbs zu atomisieren. Hier helfen Wesentlichkeitsüberlegungen, die darauf abzielen, welches im Einzelfall die wichtigsten Werttreiber des Erwerbsobjektes sind, also z. B. bei einem Beratungsunternehmen die Kundenbeziehungen, bei einem Markenartikelhersteller die Produktmarken, bei einem Verlag Abonnementverträge und Titelrechte usw.