Kaufpreisraten werden vereinbart, wenn der Veräußerungspreis für eine Immobilie in Teilbeträgen zu zahlen ist. Werden die Kaufpreisraten verzinst, sind die Zinsen beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden steuerlich auch ohne diesbezügliche Vereinbarung in einen Zins- und einen Kapitalanteil zerlegt.
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen können dabei auch aus zinsfrei gestundeten, erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdenden Kaufpreisraten bestehen. Sind diese auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ratenweise, zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten zu erfüllen, so enthalten die Raten neben dem Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Denn die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Haben die Vertragsparteien also unverzinsliche Raten vereinbart, sind diese dennoch abzuzinsen, d. h. in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen. Der Zinsanteil führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die bei Zufluss der Kaufpreisraten zu erfassen sind.
In Fällen längerfristig gestundeter Zahlungsansprüche ist davon auszugehen, dass der Schuldner bei sofortiger Bezahlung einen geringeren Betrag entrichtet hätte, so dass die erst später zu zahlende Summe einen Zinsanteil enthält.
Im Regelfall keine Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge
Die Kapitalerträge werden beim Verkäufer normal nach Tarif (keine Abgeltungsteuer) versteuert, wenn Verkäufer und Käufer einander nahestehende Personen i. S. d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sind, wie z. B. Eltern und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, und die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Werbungskosten sind.
Bei der Berechnung des Barwerts der Kaufpreisraten ist der in § 12 Abs. 3 BewG vorgegebene Zinssatz von 5,5 % maßgebend, wenn die Vertragspartner nicht einen höheren Zinsfuß vereinbart haben. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.
Zweifel am Zinssatz von 5,5 %
Das FG Hamburg hat im Rahmen eines Aussetzungsfalls ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geäußert. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase habe dieser typisierende Zinssatz den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren. Der BFH
hat dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz des § 13 BewG i. H. v. 5,5 %. Nach seiner Auffassung lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den Abzinsungszinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinste Verbindlichkeiten erhoben werden, nicht auf die Barwertbestimmung wiederkehrender Leistungen gem. § 13 Abs. 1 BewG beim Empfänger übertragen.
Die in den jährlichen Zahlungen enthaltenen Zinsanteile werden in der Weise errechnet, dass von den jährlichen Raten die jährliche Barwertminderung abgezogen wird. Erhöhen sich die Kaufpreisraten aufgrund einer Wertsicherungsklausel, ist der volle Mehrbetrag beim Empfänger als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen und beim Käufer als Werbungskosten abziehbar.
Der Käufer leistet im Fall einer Wertsicherungsklausel die Mehrbeträge nicht etwa deshalb, weil das Grundstück wertvoller geworden wäre, sondern deshalb, weil sich der reale Wert der ursprünglich vereinbarten Kaufpreisraten vermindert hat. Zahlungen zum Ausgleich der Wertminderung von Geldforderungen gehören aber zu den Entgelten für die Kapitalüberlassung, die der Käufer einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie als Werbungskosten abziehen kann.
Kauf eines Mietwohnhauses gegen Kaufpreisraten
V hat mit Wirkung vom 1.1.2024 sein vermietetes Mietwohnhaus an seine Tochter T veräußert. Verkäufer und Käuferin vereinbarten, dass der Kaufpreis von 500.000 EUR in 10 Halbjahresraten zu je 50.000 EUR entrichtet werden kann. Die Raten sind jeweils am 20.3. und 20.9. eines Jahres fällig, die erste Rate am 20.3.2024, die letzte Rate am 20.9.2028. Auf eine Verzinsung der Raten wird verzichtet. Da die Raten der Versorgung des V dienen, wird eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Aufgrund der Wertsicherungsklausel muss T ab dem Jahr 2026 statt 50.000 EUR nunmehr 52.000 EUR halbjährlich zahlen.
T hat Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts der Kaufpreisraten zum 1.1.2024 i. H. v. 100.000 EUR × 4,388= 438.800 EUR, die auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufzuteilen sind. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile, die bei V als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerbar sind und von T als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, errechnen sich wie folgt: