5.1 Steuerliche Privilegierung
Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger gegenüber seinen Eltern zu Versorgungsleistungen, handelt es sich grundsätzlich um typische Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das hiernach bestehende Abzugsverbot nach § 12 Nr. 2 EStG galt nach früherer Rechtslage jedoch nicht, wenn die vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe zu qualifizieren sind.
Der Große Senat des BFH hat mehrfach klargestellt, dass Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen private Versorgungsleistungen stehen, prinzipiell keine Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG sind. Sie genießen i. d. R. eine steuerrechtliche Privilegierung, die darin besteht, dass die Leistungen beim Vermögensübernehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, und zwar
- mit dem Ertragsanteil, wenn es sich um Leibrenten handelt,
- in voller Höhe, wenn es dauernde Lasten sind.
Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar, entweder mit dem Ertragsanteil im Fall einer Rente oder in vollem Umfang im Fall einer dauernden Last.
5.2 Restriktionen
Bis einschließlich 2007 kam es für die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten) als Sonderausgaben nicht darauf an, ob Privat- oder Betriebsvermögen übertragen worden ist (altes Recht).
Das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeschränkt worden. Steuerlich begünstigt sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt – Anteile an gewerblich geprägten Gesellschaften sind nicht begünstigt,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie
- eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Begünstigtes Vermögen
Begünstigtes Vermögen war nach früherer Rechtslage jede ertragbringende Vermögenseinheit, also auch ein privates Mietwohnhaus, soweit dieses hinreichende Erträge abwarf, um die zu leistenden Zahlungen zu erwirtschaften. Diese Rechtslage ist zum Teil obsolet, weil private Immobilienübertragungen nach neuerer Rechtslage steuerlich nicht mehr privilegiert sind. Die Neuregelung gilt für Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.
Für zuvor vereinbarte Versorgungsleistungen gilt das bisherige Recht jedoch prinzipiell weiter. Nach bisher geltendem Recht hatte der Steuerpflichtige de facto ein Wahlrecht, ob lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zugunsten des Grundstücksübergebers als dauernde Last einzustufen waren oder eine Leibrente darstellen sollten.
Handelt es sich bei den Versorgungsleistungen um eine Leibrente, kann der Übernehmer nach bisherigem Recht diese – wie erwähnt – mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen, bei Vorliegen einer dauernden Last können die Leistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.
Neues Recht unterscheidet nicht mehr zwischen Renten und dauernden Lasten
Das "neue Recht" hat diese Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten "aus Vereinfachungsgründen" aufgegeben. Ist der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen nach neuem Recht zulässig, dann stets in voller Höhe und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil.
5.3 Rechtsfolgen für Altfälle
Übertragung eines Mietwohngebäudes gegen private Versorgungsleistungen
V übertrug 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Mietwohngebäude auf seine Tochter T gegen Zahlung einer Leibrente von monatlich 1.500 EUR. Der Kapitalwert der Rente beträgt etwa 50 % des tatsächlichen Werts des Grundstücks. Die Abänderungsbefugnis entsprechend § 323 ZPO behielten sich die Vertragsteile vor. Das Haus wirft auf Dauer ausreichende Mieterträge ab, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken.
T kann die Leibrente in vollem Umfang als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last abziehen. Bei V unte...