Leitsatz
* Gem. § 7a Abs. 4 EStG sind bei Wirtschaftsgütern, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG, also linear, anzusetzen. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass es an dieser Voraussetzung der linearen Abschreibung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung fehlt, wenn der Steuerpflichtige das angeschaffte Wirtschaftsgut zwar im Jahr seiner Anschaffung und im Folgejahr gem. § 7 Abs. 2 EStG zunächst degressiv abgeschrieben hat, wenn er danach im Jahr der Sonderabschreibung aber – in Einklang mit § 7 Abs. 3 EStG – zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht.
*Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 7 Abs. 1 bis 4 EStG , § 7a Abs. 4 EStG , § 4 FördG
Sachverhalt
Die im Jahr 1997 errichtete Antragstellerin, eine in den neuen Bundesländern ansässige GmbH, erwarb Ende 1998 ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das sie bei einer unterstellten Nutzungsdauer von zehn Jahren gem. § 7 Abs. 2 EStG degressiv abschrieb. Im Streitjahr 2000 wechselte sie gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zur linearen AfA nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 EStG und nahm für das Wirtschaftsgut zugleich eine Sonderabschreibung gem. § 4 FördG in Anspruch.
Das FA folgte dem nicht. Die Sonderabschreibung könne nicht in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin habe ihr entsprechendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, das angeschaffte Wirtschaftsgut gemäß § 7 Abs. 2 EStG degressiv abzuschreiben. Neben Sonderabschreibungen seien nach § 7a Abs. 4 EStG aber nur lineare Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zulässig.
Über die Klage gegen den hiernach ergangenen KSt-Bescheid ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin beantragte beim FG, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides gem. § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen. Der Antrag blieb ohne Erfolg (EFG 2003, 217).
Entscheidung
Der BFH gab der Antragstellerin hingegen – vorläufig – Recht. Im Einzelnen sei auf die Praxis-Hinweise verwiesen.
Hinweis
Der AdV-Beschluss des BFH ist für all jene interessant, die für ein bewegliches WG eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen wollen (z.B. nach § 4 FördG), sich daran jedoch gehindert sehen, weil sie bislang regulär degressiv gem. § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben haben und weil § 7a Abs. 4 EStG eine Kumulation von degressiver und Sonderabschreibung (ausgenommen: Sonder-AfA gem. § 7g EStG zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) explizit ausschließt. Die Sonder-AfA verträgt sich danach zwingend nur mit der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA, Leistungs-AfA, AfA wegen außergewöhnlicher Abnutzung).
Hier kam ein findiger Berater nun auf die Idee, im Jahr der Sonderabschreibung kurzerhand zur linearen Abschreibung zu wechseln und damit ein (zeitliches) Nebeneinander von regulärer und Sonderabschreibung nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 EStG – jedenfalls bei formaler Betrachtung – im Wirtschaftsjahr der Sonderabschreibung zu ermöglichen.
Nun gibt es eine ganze Phalanx von Literaten, an deren Spitze Drenseck (in Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 7a Rz. 7), die einen solchen "Trick" als nicht gesetzeskonform ansehen wollen. Vielleicht ist dies richtig und es bleibt bei dieser Sichtweise. Vielleicht aber auch nicht. Denn der BFH hat, wenn auch nur im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes, dem "gewieften" Steuerpflichtigen Recht gegeben: Die Rechtslage in § 7a Abs. 4 EStG sei alles andere als eindeutig und klar. Sie verbiete nur ein Nebeneinander von degressiver und Sonderabschreibung, nicht aber ein Hintereinanderschalten beider Abschreibungen. Das lasse die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Steuerbescheids des FA als höchst zweifelhaft erscheinen.
Alles andere bleibt im Hauptverfahren abzuwarten. Da es um eine reine Rechtsauslegung geht, spricht aber viel dafür, dass die "vorläufige" Gesetzesexegese des BFH der endgültigen entspricht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 23.4.2003, I B 11/03 (NV)