Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung galt je Arbeitnehmer der Betrag von 3.000 EUR. Unerheblich war, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelte. Begünstigt waren z. B. auch
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
- ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Versorgungsbeziehende.
Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses musste die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Dienstverhältnisses war, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wurde.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer konnten von der GmbH zweckgebundene Beihilfen und Unterstützungen bis zu 3.000 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden, sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Aus den vertraglichen Vereinbarungen oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer musste erkennbar sein, dass es sich als rechtfertigender Anlass um eine (angemessene und fremdübliche) steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise handelte.
Es war auch erforderlich, dass die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden, d. h.
- die Sonderzahlung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufließen und
- darüber hinaus war darzulegen (wie auch bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung), dass vor Gewährung der Leistung eine Vereinbarung über die zweckgebundene Sonderzahlung getroffen wurde. Insbesondere die (nachträgliche) Umwandlung einer von der GmbH geschuldeten Leistung in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie war nicht möglich.
Steuerbefreiung galt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Die Steuerbefreiung galt sowohl für unbeschränkt, als auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Voraussetzung war jedoch, dass die Leistung zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wurde (Inflationsbezug) und die weiteren Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt waren. Die Zahlung musste in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung stehen und dieser Zusammenhang musste sich aus den Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben. Der Arbeitgeber brauchte allerdings die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation in seinem Heimatland nicht prüfen musste.
Zu beachten ist allerdings, dass die vom inländischen Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie ggf. im ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers – in Abhängigkeit von den dortigen steuerlichen Regelungen – der Besteuerung unterlag.