1 Steuerfreie Prämien und Unterstützungen infolge der anhaltenden hohen Inflation
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Verbraucherpreise (z. B. Energie- und Nahrungsmittelpreise) konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Unterstützungen steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Begünstigt waren Leistungen von bis zu 3.000 EUR, die dem Arbeitnehmer befristet vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zugeflossen sind. Folglich konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR
- entweder steuerfrei auszahlen oder
- als Sachlohn steuerfrei gewähren.
Die Steuerfreiheit setzte voraus, dass es sich um eine zweckgebundene Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung der gestiegenen Verbraucherpreise gehandelt hat, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.
Steuer- und Beitragsfreiheit bei tatsächlichem Zufluss bis 31.12.2024
Die Steuerfreiheit galt nur für Leistungen, die vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 gewährt wurden. Maßgebend ist der lohnsteuerliche Zufluss. Sofern die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber als einmalige – also nicht laufende – Beihilfe oder Unterstützung gewährt wurde, stellte diese einen sonstigen Bezug dar. Dieser gilt steuerlich als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer über das Geld bzw. die Sachleistung wirtschaftlich verfügen kann. Sofern dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2024 liegt, ist die Leistung nicht steuer- und beitragsfrei.
Den Betrag von bis zu 3.000 EUR konnten Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR war kein Jahresbetrag
Die 3.000 EUR Inflationsausgleichsprämie waren insgesamt in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei. Die Tatsache, dass sich der Zahlungszeitraum über 3 Jahre erstreckt hat (2022, 2023 und 2024), führte nicht dazu, dass der Arbeitgeber demselben Arbeitnehmer in jedem Jahr 3.000 EUR als Inflationsausgleichsprämie steuerfrei zuwenden konnte. Gewährte z. B. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2023 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR, konnte er demselben Arbeitnehmer im Jahr 2024 keine weitere Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen.
2 Steuerbefreiung
Voraussetzung war, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation
- im begünstigten Zeitraum,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- zweckgebunden zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
Steuerlicher Freibetrag
Bei dem Betrag von 3.000 EUR handelte es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Haben die zweckgebundenen Leistungen des Arbeitgebers den Betrag von 3.000 EUR überschritten, blieb der Betrag von 3.000 EUR steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Betrag war steuerpflichtig.
Die Steuerfreiheit beinhaltete sämtliche Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Durch die Inflationsausgleichsprämie sollten nur Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Zusammenhang mit den hohen Verbraucherpreisen begünstigt werden. Dementsprechend sollte aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) hervorgehen, dass es sich um zweckgebundene Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.
Gehaltsumwandlung nicht begünstigt
Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass der Arbeitgeber die zweckgebundene Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt hat.
Eine vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung (z. B. Weihnachtsgeld), die auf einer (bestehenden) arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhte, konnte daher nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.
Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, konnte nach Ansicht der Finanzverwaltung der Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen. Entsprechendes galt für Arbeitgeber, die bereits aufgrund bestehender arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Vereinbarung (steuerpflichtige) Sonderzahlungen gewährten, wenn diese weitere (zusätzliche) zweckgebundene Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpre...