Leitsatz
1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
2. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.
Normenkette
§ 15b, § 52 Abs. 33a EStG 2005
Sachverhalt
Die klagende GbR war am 8.11.2005 von acht natürlichen Personen und einer GmbH zum Aufbau und zur Verwaltung eines Wertpapierportfolios gegründet worden. Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft war ausgeschlossen. Noch im Jahr 2005 kaufte die GbR Wertpapiere, die sie als Umlaufvermögen betrachtete und deren Kaufpreis sie in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe behandelte. Das FA stellte für 2005 erklärungsgemäß einen Verlust aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest, traf in dem Bescheid aber zugleich die Feststellung, dass es sich um ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG handele.
Die gegen die Behandlung als Steuerstundungsmodell nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 12.2.2013, 10 K 2171/07, Haufe-Index 4805047, EFG 2013, 1213). Das FG war der Ansicht, § 15b EStG sei auf die GbR noch nicht anwendbar.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision des FA zurück.
Hinweis
1. Das Urteil betrifft ausschließlich eine Übergangsfrage bei Einführung des § 15b EStG. Die Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerstundungsmodellen soll im Grundsatz auf ab dem 10.11.2005 vereinbarte Beteiligungen an solchen Modellen gelten.
2. Die Regelung zum Inkrafttreten des § 15b EStG in § 52 Abs. 33a EStG 2005 enthält allerdings einige Unklarheiten. Eine der sich daraus ergebenden Fragen war im hiesigen Urteilsfall entscheidungserheblich:
Nach § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG gilt § 15b EStG für Beteiligungen an geschlossenen Fonds nach dem 10.11.2005, während es bei Beteiligung an anderen Modellen nach Satz 4 der Vorschrift darauf ankommt, dass die Investitionen nach dem Stichtag stattgefunden haben. § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG regelt außerdem, dass auch ein vor dem Stichtag gegründeter Fonds erfasst wird, wenn mit dessen Außenvertrieb erst nach dem Stichtag begonnen worden ist.
3. Im Urteilsfall hatte nun das FA argumentiert, ein geschlossener Fonds setze immer einen Außenvertrieb voraus. Unterbleibe ein solcher Außenvertrieb, richte sich das Inkrafttreten nach der ersten Investition des Fonds. Der Gesellschaftsvertrag der klagenden GbR war hier vor dem Stichtag abgeschlossen worden, während die erste Investition erst nach dem Stichtag stattgefunden hatte. Da die GbR von einander bekannten Personen gegründet worden war, hatte es keinen Außenvertrieb gegeben.
Der BFH war aber wie zuvor schon das FG der Ansicht, dass ein Außenvertrieb kein notwendiges Merkmal eines geschlossenen Fonds sei. Deshalb bleibt es für nicht nach außen vertriebene geschlossene Fonds dabei, dass eine Beteiligung an der Gesellschaft vor dem 11.11.2005 gegenüber dem § 15b EStG immunisiert, auch wenn die verlustauslösenden Investitionen des Fonds erst nach dem Stichtag stattgefunden haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.9.2016 – IV R 17/13