Zusammenfassung
Die Kategorie der innergemeinschaftlichen Lieferungen umfasst Beförderungs- und Versendungslieferungen an Steuerpflichtige, bei denen die Warenbewegung im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers, die richtige und vollständige Angabe des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung und der Belegnachweis über die Beförderung bzw. Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Unternehmer hat daher die innergemeinschaftlichen Lieferungen getrennt von den Lieferungen nach Drittstaaten aufzuzeichnen und seinem Finanzamt zu deklarieren sowie nach Abnehmern zusammengefasst gesondert monatlich bzw. vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
1 Überblick
Voraussetzungen § 6 a Abs. 1 UStG |
Nachweispflichten §§ 17 a–17 d UStDV |
Liefergegenstand gelangt im Rahmen einer Beförderung oder Versendung körperlich über die innergemeinschaftliche Grenze |
in Beförderungs- und Versendungsfällen (Abschn. 6a.4 UStAE):
- Doppel der Rechnung
- Gelangensbestätigung (Bescheinigung des Abnehmers über den Erhalt – in Abholfällen über das Ende der Beförderung – der Gegenstände an einem Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
in Versendungsfällen auch (Abschn. 6a.5 UStAE):
- Doppel der Rechnung
- handelsüblicher Frachtbrief oder Konnossement bzw. Spediteursbescheinigung, tracking-and-tracing-Protokoll; bei Versendung im Auftrag des Abnehmers reicht die Versicherung des Spediteurs i. V. m. dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus.
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Erwerber (Vertragspartner, i. d. R. Rechnungsempfänger) = steuerpflichtiger Unternehmer |
Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch den Erwerber (Abschn. 6a.1 Abs. 19 UStAE) |
Verwendung im Rahmen des Unternehmens des Erwerbers |
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Abgabe Zusammenfassende Meldung (ZM) |
richtige und vollständige Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers und der Bemessungsgrundlage der Lieferung für den Meldezeitraum (Abschn. 4.1.2 Abs. 2 und 3 UStAE) |
2 Voraussetzungen
2.1 Versendungs- oder Beförderungslieferung
Den nachfolgend dargestellten innergemeinschaftlichen Lieferungen liegen stets Verträge zu Grunde, die eine Übereignung beweglicher körperlicher Gegenstände gegen Entgelt zum Inhalt haben. Bei der Verschaffung der Verfügungsmacht gelangen die Gegenstände entweder im Wege der Beförderung oder der Versendung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Beförderungslieferungen liegen vor, wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer selbst (z. B. mit eigenem Lkw) den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportieren. Versendungslieferungen zeichnen sich dadurch aus, dass Lieferant oder Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragen (z. B. Spediteur, Kurierdienst, Post, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen).
Liegt der Beginn der Beförderung oder Versendung im Inland, ist die Lieferung im Inland steuerbar.
Da bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. d. R. zwei Besteuerungstatbestände erfüllt sind (innergemeinschaftliche Lieferung und korrespondierender innergemeinschaftlicher Erwerb), wodurch die Besteuerung ins Bestimmungsland verlängert wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der Steuer zu befreien, um eine (systemwidrige) Doppelbesteuerung zu verhindern.
2.2 Zuordnung der "Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet" zum eigenen Umsatz
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, aber auch einer Ausfuhrlieferung, ist unabdingbare Vorraussetzung, dass dem eigenen Umsatz die Warenbewegung über die Grenze zugeordnet werden kann. Entsprechend ist bei sog. Reihengeschäften zunächste die warenbewegte Lieferung zu bestimmen.
Die Zuordnung der Warenbewegung (über die Grenze) zum eigenen Umsatz bestimmt sich nach den Kriterien für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG: "Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet …", kann dem Umsatz eine Warenbewegung zugeordnet werden. Nach dieser Definition muss der Liefergegenstand bei einer Versendungs- oder Beförderungslieferung (Warenbewegung) vom Lieferanten, von dessen unmittelbarem Abnehmer oder einem von den Vertragspartnern beauftragten Dritten (z. B. Lagerhalter oder Lohnveredeler) versendet oder befördert worden sein. Die Beförderung oder Versendung muss im Inland beginnen und im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats enden. Es kommt demnach auf das physische Verlassen des Inlands und die physische Ankunft des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet an.
Prüfung der Zuordnung zur warenbewegten Lieferung
Vor jeder Entscheidung über die Berechtigung zur Fakturierung...