OFD Magdeburg, Verfügung v. 5.11.2012, S 7140 - 6 - St 242
1. Allgemeines
Eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
- der Abnehmer die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllt und
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Nach § 6a Abs. 3 UStG muss der Unternehmer die o.a. Voraussetzungen nachweisen. Wie dieser Nachweis erfolgen soll, ist in den § 17a, § 17b UStDV und § 17c UStDV geregelt.
2. Neuregelung ab 1.1.2012
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011 (BGBl S. 2416) wurden u.a. die Nachweisregelungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen in den § 17a UStDV, § 17b UStDV und § 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert.
Gemäß § 17a UStDV muss der Unternehmer ab dem 1.1.2012 sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen den Nachweis über das Verbringen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet zum einen wie bisher auch schon durch ein Rechnungsdoppel und zum anderen durch eine Bestätigung des Abnehmers führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hieraus ergibt sich die Bezeichnung „Gelangensbestätigung”. Diese Bestätigung ersetzt den Verbringungsnachweis, die Empfangsbestätigung und den handelsüblichen Beleg, aus dem sich bisher der Bestimmungsort ergab.
Die zunächst geltende Übergangsregelung bis zum 30.6.2012 (BMF-Schreiben vom 6.2.2012 (BStBl 2012 I S. 211) ist mit BMF-Schreiben vom 1.6.2012 (BStBl 2012 I S. 619) bis zur erneuten Änderung der UStDV verlängert worden.
Derzeit gilt Folgendes:
Für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Bis zur abermaligen Änderung des § 17a UStDV steht es dem Unternehmer frei, ob er den Nachweis bereits nach der neuen oder nach der alten Gesetzeslage (einschließlich der Regelungen im BMF-Schreiben vom 5.5.2010, BStBl 2010 I S. 508) erbringt.
Darüber hinaus kann der Unternehmer den Nachweis (dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde bzw. gelangt ist) mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen (objektiv zweifelsfrei).
Die Gewährung der Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, auch nicht aufgrund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (siehe USt-Kartei ST § 6a Abs. 1 UStG Karte 1).
3. Zur Aufzeichnung der USt-IdNr. im Rahmen des Buchnachweises
Sowohl § 17c UStG a.F. als auch § 17c UStG n.F. sehen zur Führung des Buchnachweises vor, dass der liefernde Unternehmer die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnet.
Die nach § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende USt-IdNr. des Abnehmers bezeichnet die gültige USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Umsatzes. Dieser Anforderung ist genügt, wenn sich der Steuerpflichtige die Gültigkeit der USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers vom BZSt bestätigen lässt (qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e Nr. 2 UStG).
Ist der Unternehmer der vorgenannten Verpflichtung nachgekommen, kann nach Abschn. 6a.7 Abs. 3 UStAE
- die Feststellung, dass der Adressat einer Lieferung den Gegenstand nicht zur Ausführung entgeltlicher Umsätze verwendet hat,
- die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, oder
- die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, bei dem Abnehmer handele es sich um einen „missing trader”,
für sich genommen nicht zu dem Schluss führen, dass nicht der Vertragspartner, sondern eine andere Person Empfänger der Lieferung gewesen sei.
Auch eine nachträgliche und rückwirkende Löschung der USt-IdNr. des Erwerbers rechtfertigt (alleine) nicht, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen (EuGH-Urteil vom 6.9.2012, Rs C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, DStR 2012 S. 1917).
Der EuGH führt in der Rz. 60 dazu aus: Zwar dient die Zuteilung einer USt-IdNr. dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer und erleichtert die steuerliche Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze. Jedoch handelt es sich dabei um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf die Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind.
In diesem Sinne ist auch die EuGH-Entscheidung vom 27.9.2012, Rs C-...