Leitsatz

Der innergemeinschaftliche Lieferer muss den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung nach § 6a UStG erbringen. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats des Beförderungsbeginns sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, ob die Gegenstände tatsächlich dorthin verbracht worden sind.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte dem klagenden PKW-Händler die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche PKW-Lieferungen aus folgenden Gründen:

Bei den von den Abnehmern angeblich abgeholten Fahrzeugen war der Bestimmungsort der Lieferungen nicht aufgezeichnet; vielmehr bestätigten die Abholern lediglich, dass die Fahrzeuge "aus Deutschland ausgeführt" bzw. "nach Spanien verbracht" würden, ohne einen Bezug zu den Rechnungsadressen der Abnehmer herzustellen;

Bei den an die Abnehmer angeblich versandten Fahrzeugen wurde der Empfang der Fahrzeuge von den Abnehmer nicht in Feld 24 der CMR-Frachtbriefe bestätigt.

In Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs war die Klägerin als Auftraggeberin der Versendung eingetragen, obwohl lt. Vollmacht sowie Verbringensbestätigung die Abnehmerin den Frachtführer beauftragte;

Vorgelegte Verbringensbestätigungen waren teils nicht datiert, teils war deren Unterschrift aufgrund Überstempelung nicht leserlich bzw. erst später zugefaxt;

Die Unterschrift des angeblichen Abholers auf der Verbringensbestätigung weicht erkennbar von der Unterschrift in seiner vorgelegten Passkopie ab.

 

Entscheidung

Im Streitfall hat die Klägerin nach Auffassung des FG München den Belegnachweis für die innergemeinschaftlichen PKW-Lieferungen entsprechend den o.g. Feststellungen des Finanzamts nicht geführt.

Das FG gewährte insoweit auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG wegen falscher Angaben der Abnehmer, da der Kläger seine ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt habe. Ihm hätte nach Auffassung des FG u.a. auffallen müssen, dass das Feld 2 der CMR-Frachtbriefe falsche Angaben zum Auftraggeber enthielt bzw. dass die Unterschrift auf der Verbringensbestätigung von der Unterschrift in der Passkopie abweicht bzw. dass Verbringensbestätigungen teils nicht datiert bzw. erst später zugefaxt wurden (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2012, XI R 17/12).

 

Hinweis

Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. BFH V R 38/14).

In einer ähnlichen Sache liegen weitere Revisionen beim BFH vor (Az. XI R 34/13 und V R 45/13. Insoweit versagte das FG Nürnberg (Urteile v. 28.5.2013, 2 K 417/11 und 16.7.2013, 2 K 854/11) wegen unzutreffender Angaben im Feld 1 der CMR-Frachtbriefe (= Name und Anschrift des Vertragspartners des Frachtführers) die Befreiung für innergemeinschaftliche PKW-Lieferungen. Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da die Mitarbeiter des PKW-Lieferers selbst die CMR-Frachtbriefe fehlerhaft ausfüllten.

Seit 1.10.2013 ist als Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die sog. Gelangensbestätigung des Abnehmers zulässig (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Anstatt dessen ist der Nachweis bei der Abholung zulassungspflichtiger Fahrzeuge durch den Abnehmer bzw. durch einen vom Abnehmer beauftragten Frachtführer durch Zulassung des PKW im anderen Mitgliedstaat auf den Erwerber möglich. Eine "Verbringensversicherung" des vom Abnehmer beauftragten n Frachtführers gilt nur als Nachweis, wenn die Bezahlung des Kaufpreises von einem Konto des Abnehmers erfolgt ist (§ 17a Abs. 3 UStDV). Zusätzlich muss der Lieferer die Fahrzeug-Identifikationsnummer des PKW aufzeichnen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 29.01.2014, 3 K 631/11

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