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Innergemeinschaftlicher Erwerb / 1.3 Gewerbliche Lieferung, ausgenommen von Kleinunternehmern

Rainald Vobbe
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Auch der Status des Lieferanten ist zu berücksichtigen. Die Lieferung muss

  • durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden und
  • darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaats, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei gestellt sein.

Zusammenfassend gilt entsprechend der Systematik der umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelung:

Hat der Lieferant das Recht, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu fakturieren, weil

  • er und sein Abnehmer im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verschiedener Mitgliedstaaten sind und
  • die Liefergegenstände körperlich zwischen zwei Mitgliedstaaten bewegt werden,

so folgt darauf beim Abnehmer ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb.

 
Praxis-Beispiel

Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Firma DE aus Deutschland bezieht von Lieferant BE aus Belgien Maschinen. Den Transport übernimmt ein von DE beauftragter Spediteur. Alle Beteiligten verwenden die USt-IdNrn. ihrer Mitgliedstaaten.

BE liefert an DE im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei. DE tätigt in Deutschland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Bemessungsgrundlage ist das von Lieferant BE in Rechnung gestellte Entgelt. Bemessungsgrundlage und der unter Anwendung des für die Maschinen gültigen Regelsteuersatzes ermittelte Steuerbetrag sind unternehmensintern aufzuzeichnen und in Zeile 24 (Kennzahl 89)[1] der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Der Steuerbetrag kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG in Zeile 38 (Kennzahl 61)[2] der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.

[1] Stand: 2024.
[2] Stand 2024.

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