Ein unternehmensinternes Verbringen von Gegenständen liegt vor, wenn sich die Gegenstände am Beginn und am Ende der Versendung oder Beförderung in der Verfügungsmacht ein und desselben Unternehmers befinden. Ist dieses Kriterium erfüllt und liegt das Ende bzw. der Beginn der Beförderung oder Versendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so erfolgt die Gleichstellung zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. zu einem innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland. Jedes nicht lieferungsbedingte unternehmensinterne Versenden oder Befördern von Gegenständen wird somit im Rahmen der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung wie eine Lieferung des Unternehmers "an sich selbst" im anderen Mitgliedstaat behandelt.

Ausgenommen davon sind die Fälle einer vorübergehenden oder zeitlich befristeten Verwendung von Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Für die Abgrenzung zwischen Steuerbarkeit und Nichtsteuerbarkeit gelten folgende Kriterien[1]:

Ein steuerbares unternehmensinternes Verbringen liegt dann vor, wenn die Gegenstände

  • im Inland bereits dem Unternehmen zugeordnet waren,
  • sich nach der Beförderung oder Versendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat weiterhin in der Verfügung des gleichen Unternehmens befinden und
  • im anderen EU-Mitgliedstaat entweder dem Anlagevermögen des dort gelegenen Unterneh­mensteils zugeführt bzw. als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff genutzt oder verbraucht bzw.
  • unmittelbar für im Ankunftsland steuerbare Warenlieferungen (ausgenommen Werklieferungen) genutzt werden.

Aufgrund der Verschärfung der Vorschriften zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen durch die sog. Quick-Fixes zum 1.1.2020 ist auch für ein steuerfreies Verbringen zudem zwingend erforderlich, dass das Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist und die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates (möglichst des Bestimmungslands) verwendet. Das Verbringen gilt im Abgangsmitgliedstaat ansonsten doch als steuerpflichtige Lieferung. Die Steuerbefreiung im Rahmen des Verbringens ist außerdem gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG mittlerweile materiell-rechtlich davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und das Verbringen in der Zusammenfassenden Meldung zutreffend erklärt wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verbringen unfertiger Erzeugnisse

Der polnische Lieferant PL hat einen Liefervertrag mit dem in Deutschland ansässigen DE1 abgeschlossen. Die von PL gefertigten Gegenstände müssen vor ihrer Auslieferung an DE1 aber noch gereinigt und sterilisiert werden. Mit diesen Dienstleistungen beauftragt er den in Deutschland ansässigen Unternehmer DE2, der nach Auslieferung der Gegenstände an DE1 seine Leistungen gegenüber PL abrechnet.

Da die vertraglich vereinbarten Erzeugnisse erst in Deutschland fertiggestellt sind, tätigt PL mit seiner Warenlieferung an DE1 einen im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, dem ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Bezug auf das Verbringen der unfertigen Erzeugnisse voran geht.

Für die "Lieferungen an sich selbst" (Fiktionstatbestände) besitzt der Unternehmer natürlich keine Handelsrechnung, aus der ein vereinbartes Entgelt zu entnehmen wäre. Daher sind als Bemessungsgrundlage dieser unternehmensinternen Verbringensfälle der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Verbringens, zugrunde zu legen.[3]

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