Nichtsteuerbare unternehmensinterne Verbringensfälle können vorliegen, wenn die Verwendung des unternehmenseigenen Gegenstands ihrer Art nach nur vorübergehend oder zeitlich befristet ist.

Um eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung handelt es sich z. B. bei folgenden Sachverhalten, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegen[1]:

  • Die Gegenstände werden zur Ausführung einer Werklieferung verwandt. Dies gilt sowohl für Gegenstände, die nach Ausführung der Werklieferung wieder in den Abgangsmitgliedstaat zurück gelangen (bspw. Werkzeuge) als auch für solche Gegenstände, die Bestandteil der Lieferung des Werkunternehmers werden (bspw. Baumaterialien).

  • Mit den verbrachten Gegenständen werden sonstige Leistungen ausgeführt. Hierzu gehören auch Vermietungsleistungen, z. B. die entgeltliche Überlassung eines Kranes im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen.
  • Der Unternehmer stellt Material im Rahmen einer (Lohnveredelungs-)Leistung bei, soweit es nicht zu einem Endverbrauch kommt.

    [2]

  • An den Gegenständen werden sonstige Leistungen, z. B. Reparaturen, ausgeführt.
  • Der verbrachte Gegenstand wird an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag überlassen.

Bei diesen Sachverhalten ist die Zeitdauer der tatsächlichen Verwendung im anderen Mitgliedstaat völlig unerheblich.

Geht im Falle einer solchen nur vorübergehenden Verwendung der Gegenstand jedoch im Bestimmungsmitgliedstaat unter, gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert.[3]

Gleiches gilt, wenn der Gegenstand zunächst nur zur vorübergehenden Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dann dort - ungeplant - verkauft wird.

[4]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkendes innergemeinschaftliches Verbringen

Unternehmer DE aus Freiburg vermietet Wohnmobile. Urlauber U mietet ein Wohnmobil und verbringt mit diesem seinen Urlaub an der italienischen Riviera.

In Italien entscheidet sich U dazu, DE das Wohnmobil abzukaufen. DE und U einigen sich telefonisch über den Verkauf des Wohnmobils.

Es handelt sich zunächst um eine ihrer Art nach nur vorübergehende Verwendung des Wohnmobils in Italien. Die Deklaration eines innergemeinschaftlichen Verbringens ist daher zunächst nicht erforderlich. In dem Moment jedoch, in dem DE und U sich über den Verkauf des Wohnmobils einigen (ruhende Lieferung des DE an U in Italien), ist der Tatbestand nunmehr rückwirkend erfüllt.

DE muss rückwirkend eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland unter Verwendung seiner italienischen USt-IdNr. und einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien erklären. Gleichermaßßen wäre zu entscheiden, wenn das Wohnmobil in Italien (z. B. aufgrund eines Unfalls) untergeht.

 
Praxis-Tipp

Aufzeichnungspflichten

Gem. § 22 Abs. 4a UStG sollen auch die nicht steuerbaren unternehmensinternen Verbringensfälle für Kontrollzwecke gesondert aufgezeichnet werden. Dabei sei den Aufzeichnungspflichten Genüge getan, wenn sich die Angaben aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien oder anderen im Unternehmen befindlichen Unterlagen entnehmen lassen.

[2] Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG § 1a Rn. 33; zur Abgrenzung von Materialbeistellungen Peltner in BeckOK UStG, §1a Rn. 96.

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