Das Umsatzsteuerrecht enthält mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen seit 1993, dem Beginn des Binnenmarktes einen Fiktionstatbestand für Fälle, in denen ein Unternehmer zu seiner Verfügung Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt und diese im Anschluss unmittelbar zur Ausführung steuerbarer Umsätze nutzt. Dieses Verbringen führt im Abgangsstaat, dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung, zu einer fiktiven (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung. Der Unternehmer bewirkt in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände körperlich gelangen, einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb. Dies erfordert, dass der Unternehmer in beiden Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registriert ist und die entsprechenden Deklarationspflichten erfüllt. Bedeutung hat die Lieferung "an sich selbst" im anderen EU-Mitgliedstaat vor allem für das Betreiben von Auslieferungslagern, bei Messen und Ausstellungen und für fliegende Händler.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 1a, § 6a Abs. 2, § 6b UStG, Abschn. 1a.2 UStAE.
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