5.1 Insolvenzverwalterbestellung
Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss und ernennt den endgültigen Insolvenzverwalter. Alternativ kann die Insolvenzantragsprüfung damit enden, dass das Gericht den Insolvenzantrag ablehnt, entweder weil es an Masse mangelt oder weil der Antrag unlässig ist.
Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren) eingeleitet. Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter (§ 27 InsO). Dieser
- nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148 ff. InsO),
- prüft und verwaltet die Bestände,
- kündigt ggf. Mitarbeiter, wobei ihm verkürzte Kündigungsfristen zur Seite stehen (§ 113 InsO),
- entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. InsO) und
- prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können (§§ 129 ff. InsO)
- führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort
- verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt am Ende den Erlös an die Gläubiger.
Das Gericht legt eine Frist zwischen 2 Wochen und 3 Monaten fest, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Auf andere Weise können sie ihre Forderungen nicht mehr verfolgen (§ 87 InsO).
Alle laufenden Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO). Das soll dem Insolvenzverwalter Luft verschaffen, die Sachlage zu sortieren und sich einen Überblick insbesondere über die streitigen Forderungen zu verschaffen. Unterbrochen werden z. B. auch Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs oder ein Beschlussmängelrechtsstreit des Gesellschafters. Die Unterbrechung endet entweder mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (§§ 85 ff. InsO) oder durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens.
5.2 Der Verwalter übernimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Er tritt in alle Rechte sowie Pflichten des Unternehmens ein und führt die Geschäfte. Wesentliche Aufgabe des Verwalters ist die optimale Verwertung der Masse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger. Unter Umständen gehört es daher beispielsweise auch zu seinen Pflichten
- Schadensersatz- und Haftungsansprüche durchzusetzen,
- Gegenstände oder Rechte zu veräußern.
Als besonderes Rechtsinstrument, das der Insolvenzverwalter zur Verfügung hat, kommt
Sie soll Abflüsse aus dem Schuldnervermögen vor Eintritt der Insolvenz an einzelne Gläubiger rückgängig machen, um das Prinzip der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger nach ihrem Rangverhältnis zu wahren. M.a.W. eine Gläubigerbenachteiligung soll korrigiert werden.
Verantwortung des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter darf zur Durchführung dieser Aufgaben auch Mitarbeiter einsetzen, sog. Schattenverwalter. Er selbst bleibt allerdings immer Ansprechpartner bei Problemen und ist für das Verfahren verantwortlich.
5.3 Geschäftsführer verliert automatisch die Organstellung
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Organstellung als Geschäftsführer. Der Anstellungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, falls keine kürzere Frist vereinbart wurde. Verfügt der Geschäftsführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, macht er sich u. U. wegen Betrugs oder Unterschlagung strafbar.
5.4 Rangfolge der Gläubiger
In der Rangfolge ihrer Ansprüche werden die Gläubiger unterschieden:
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Sie können geltend machen, dass bestimmte Gegenstände nicht zur Masse gehören, weil sie ein Eigentum daran haben. Der Verwalter muss diese Gegenstände dann herausgeben.
- Absonderungsberechtigte Gläubiger: Diese Gläubiger haben ein Absonderungsrecht (z. B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) und damit ein Recht auf vorrangige Befriedigung.
- Massegläubiger: Das sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch das Verfahren entstehen. Sie werden, falls möglich, in voller Höhe befriedigt.
- Insolvenzgläubiger: Dabei handelt es sich um alle Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen Vergütungsanspruch gegen das Unternehmen haben. Der Anspruch muss noch nicht fällig sein. Diese Forderungen werden quotenmäßig aus der verbleibenden Masse bedient.
- Nachrangige Insolvenzgläubiger: Diese Gläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern gehören z. B. eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.
5.5 Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung stellt das Willensbildungsorgan der Gläubigergemeinschaft dar. Sie nimmt dementsprechend die Gläubigerrechte gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Insolv...