6.1 Berichtstermin
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter 3 Monate Zeit, um die wirtschaftliche Lage des schuldnerischen Unternehmens in allen Einzelheiten zu eruieren. Seine Ergebnisse inklusive seiner Einschätzung der Chancen der Fortführung des Unternehmens muss er in einem Bericht erfassen. Im Berichtstermin trägt der Insolvenzverwalter zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und den Sanierungschancen vor (§ 156 InsO).
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin das weitere Schicksal des Schuldners, also ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 InsO).
Im Berichtstermin können die Gläubiger den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Er kann jedoch auch bereits früher mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beginnen. Auch der GmbH-Geschäftsführer hat das Recht, dem Gericht einen Insolvenzplan vorzulegen. Der Insolvenzplan soll die Chancen einer erfolgreichen Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens verbessern. Die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger können die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln. Der Plan muss aber nicht ausschließlich auf eine Sanierung abzielen. Vereinbar ist jede Form der Verwertung:
- Der Sanierungsplan ist auf die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens gerichtet. Die Rechte gesicherter Gläubiger (z. B. durch einen Eigentumsvorbehalt) können zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
- Der Übertragungsplan sieht eine Sanierung durch die Übertragung an eine Auffanggesellschaft vor.
- Der Insolvenzplan kann schließlich auch die Liquidation des Unternehmens im Wege einer Teil- oder Gesamtbetriebseinstellung mit auslaufender Produktion oder auch mit sofortigem Produktionsstopp vorsehen.
Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan zu, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Die im Plan festgehaltenen Wirkungen treten ein. Der Geschäftsführer erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse zu verfügen. Der Insolvenzplan kann aber beispielsweise vorsehen, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird oder dass für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Insolvenzverwalters benötigt wird.
Insolvenzplan kann von Insolvenzordnung abweichen
Der Insolvenzplan kann die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung durchaus abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, regeln. Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Regelung. Wichtig ist, dass der Insolvenzplan die Gläubiger nicht schlechter stellen darf als im Fall der Regelinsolvenz.
Beschließt die Gläubigerversammlung hingegen die Liquidierung, wird das Insolvenzverfahren fortgesetzt. Im nächsten Schritt geht es dann an die Verwertung des Schuldnervermögens (§ 159 InsO).
6.2 Prüfungstermin
Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine Forderung schriftlich und fristgemäß beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung).
Die Entscheidung, ob die angemeldeten Forderungen zu Recht geltend gemacht werden, erfolgt im Prüfungstermin. Widerspricht dort niemand der Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger – ganz oder teilweise bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vor dem zuständigen Prozessgericht zu klagen. Der Klageantrag lautet auf die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle (§§ 179 ff. InsO).
6.3 Verfahrensabwicklung/Schlusstermin
Vor der Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis aufzustellen. Das Gericht macht die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt (§§ 188 InsO). Zwei Wochen haben die Gläubiger bestrittener Forderungen dann noch Zeit, die Rechtshängigkeit ihrer Forderungen nachzuweisen, was zu einer Rückhaltung entsprechender Beträge führt (§ 189 InsO). Ansonsten wird das vorhandene Vermögen des Schuldners unter Berücksichtigung der Rangverhältnisse an die Gläubiger verteilt.
Nach Verwertung des Schuldners erfolgt die Schlussverteilung, die nur mit Zustimmung des Gerichts vorgenommen werden darf (§ 196 InsO). Anschließend wird eine letzte Gläubigerversammlung anberaumt, der Schlusstermin.
Im Schlusstermin werden
- die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert,
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben,
- Entscheidungen zu den nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse getroffen (§ 197 InsO).
Das Insolvenzverfahren endet mit dem gerichtlichen Beschluss der Aufhebung des Verfahrens, der öffentlich bekannt gemacht wird (§ 200 InsO).