Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das häusliche Arbeitszimmer eines Insolvenzprüfers der Deutschen Rentenversicherung bildet den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung. Entsprechende Aufwendungen sind daher in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Sachverhalt
Ein Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung war ausschließlich mit Insolvenzprüfungen betraut. Für sein häusliches Arbeitszimmer zahlte ihm der Arbeitgeber im Jahr 2005 eine steuerfrei belassene Aufwandspauschale i. H. v. 1.356 EUR. In der Einkommensteuererklärung setzte der Prüfer Werbungskosten in Höhe von 604 EUR an, die sich aus den tatsächlichen Kosten von 1.960 EUR abzüglich der Erstattung von 1.356 EUR errechneten. Das Finanzamt sah das Arbeitszimmer nicht als beruflichen Mittelpunkt an und akzeptierte nur berücksichtigungsfähige Werbungskosten von max. 1.250 EUR (beschränkter Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und Satz 3, 1. HS EStG 2005). Die Arbeitgebererstattung wurde daher nur bis zu dieser Höhe steuerfrei belassen.
Entscheidung
Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, sodass die Aufwandsentschädigung in voller Höhe steuerfrei ist und die darüber hinaus gehenden Aufwendungen des Prüfers als Werbungskosten abziehbar sind. Zwar haben Außenprüfer ihren beruflichen Mittelpunkt regelmäßig in den geprüften Betrieben, die Tätigkeit des Insolvenzprüfers ist jedoch grundlegend anders gelagert. Seine prägenden Tätigkeiten bestanden in der Überprüfung der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung und der Prüfung von Zeiträumen zwischen Insolvenzereignis und der letzten Standardprüfung. Der Prüfer konnte glaubhaft machen, dass er seine Prüfungstätigkeiten auch in seinem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt hat. Aufgrund der kurzen Prüfungszeiträume konnte er die Unterlagen per eMail oder Post anfordern und zu Hause auswerten. Da er die Prüfungen sowohl im Arbeitszimmer als auch im Betrieb durchführte, zog das FG ausnahmsweise die zeitlichen Nutzungsanteile heran und entschied, dass der Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitszimmer lag.
Hinweis
Da die Prüfungszeiträume meist auf drei Monate begrenzt waren und die auszuwertenden Unterlagen aufgrund ihres geringen Umfangs auch zu Hause ausgewertet werden konnten, erkannte das FG den Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer an. Das Urteil ist aus diesem Grund nur in gleichgelagerten Fällen als Argumentationsgrundlage nützlich und kann nicht auf alle Prüfungstätigkeiten übertragen werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.01.2009, 11 K 98/08