OFD Münster, Verfügung v. 27.10.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 32/2011
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Dieser Anspruch wird zwar grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung fällig (BGH-Beschluss vom 10.11.2005, IX ZB 168/04, NZI 2006 S. 165). Nach § 9 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse aber einen Vorschuss auf seine Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei soll zum Vorschusszeitpunkt unter Berücksichtigung der §§ 1–3 InsVV nach dem Grundgedanken des Gebühren- und Vergütungsrechts das vergütet werden, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, InsVV § 9, RdNr. 12; Madert in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, InsVV § 9, RdNr. 8). Die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht hat lediglich deklaratorische Bedeutung, sie konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach (BGH-Urteil vom 5.12.1991, IX ZR 275/90, BGHZ 116 S. 233). Denn der Anspruch entsteht bereits mit der Arbeitsleistung (vgl. Eickmann in HK-InsO, § 63 RdNr. 2 und MünchKommInsO-Nowak § 63 RdNr. 6, je unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 5.12.1991a.a.O.), nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung.
Hierbei ist der Vorschuss Teilvergütung, es handelt sich nicht um eine Abschlagszahlung (MünchKommInsO-Nowak § 9 InsVV RdNr. 15). Mit der Entnahme der Teilvergütung ist der Insolvenzverwalter befriedigt, die Entnahme bewirkt Teilerfüllung und ist endgültig. Stellt sich beispielsweise später die Unzulänglichkeit der Masse heraus, entsteht kein Rückzahlungsanspruch (Uhlenbrock/Mock § 63 InsO RdNr. 48 m.w.N.; BGH-Urteil vom 5.12.1991 a.a.O.).
Entsprechendes gilt nach § 10 i.V.m. § 9 InsVV grundsätzlich auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter (Keller in HK-InsO, V InsVV § 1 RdNr. 1). Der auf der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 63 InsO fußende Anspruch entsteht ebenfalls bereits mit der Arbeitsleistung; fällig wird dieser Anspruch mit der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Dem folgend sind Vergütungsvorschüsse im Sinne des § 9 InsVV nicht nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern ebenso bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) im Zeitpunkt der Entnahme aus der Insolvenzmasse erfolgswirksam zu erfassen; eine Passivierung als erhaltene Anzahlung kommt insoweit nicht in Betracht.
Denn nach dem auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geltenden Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB (BFH-Urteil vom 10.9.1998, BStBl 1999 II S. 21) tritt die Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt” hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (BFH-Urteil vom 3.8.2005, BStBl 2006 II S. 20 und vom 12.5.1993, BStBl 1993 II S. 786, jeweils m.w.N.; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 RdNr. 32). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil vom 3.8.2005, a.a.O. unter II. Nr. 2 der Gründe m.w.N.).
Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsverpflichtete bisher nur einzelne (Teil-) Leistungen erbracht hat; in diesen Fällen ist die Gewinnrealisierung nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen, soweit der Leistungsempfänger diese Leistungen bereits nutzen bzw. verwerten kann und auf deren Vergütung ein Anspruch besteht (vgl. BFH vom 28.1.1960, BStBl 1960 III S. 291; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 RdNr. 261b).
Nach diesen Grundsätzen sind auch für die bis zum Bilanzstichtag erbrachten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters – unabhängig von der tatsächlichen Entnahme der Vergütungsvorschüsse – separat zu ermittelnde Vergütungsforderungen ertragswirksam zu aktivieren, wenn und soweit das Insolvenzgericht dem Vorschuss auf die Vergütung nach § 9 InsVV zugestimmt hat.
Normenkette
InsVV § 9;
InsO § 63