BMF, Schreiben v. 8.8.2011, IV D 3 - S 7180/10/10001, BStBl I 2011, 755

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.7.2011, IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0511040)

Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 3.3.2011, IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0166944) (BStBl 2011 I S. 233) fallen die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem 31.3.2011 abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21;

UStAE Abschn. 4.21.2;

AufenthG § 43

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 755

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