Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
2.1 Fehlende steuerliche Rechtsfähigkeit der Betriebsstätte
Bei Betriebsstätten handelt es sich um rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten, durch die ein Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Definiert werden Betriebsstätten nach Art. 5 OECD-MA als feste Geschäftseinrichtungen, zu denen beispielsweise der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder eine Bau- oder Montageausführung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten gehören. Typische Erscheinungsformen von Betriebsstätten sind somit Zweigniederlassungen, Produktionsstätten und Geschäftsstellen.
Obwohl Betriebsstätten rechtlich unselbstständig sind, unterliegen sie im Betriebsstättenstaat selbstständigen administrativen Pflichten, z. B. Registrierungs- und Steuererklärungspflichten. Darüber hinaus muss die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach aktuellem Recht (AOA) wie bei Kapitalgesellschaften unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgenommen werden. Dies geschieht mit Hilfe von Verrechnungspreisen
Eine deutsche Kapitalgesellschaft, die im Ausland eine Betriebsstätte hat, muss den Gewinn dieser Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Ausland versteuern, da die Betriebsstätte selbst nicht persönlich steuerpflichtig ist.
Der Gewinntransfer vom Ausland ins Inland unterliegt grundsätzlich keiner Besteuerung. Nur wenige Länder erheben eine Quellensteuer auf die Repatriierung der Betriebsstättengewinne an das Stammhaus (z. B. Branch Proft Tax).
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der inländischen Kapitalgesellschaft wird auch der ausländische Betriebsstättengewinn erfasst, da sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen erstreckt. Demzufolge kommt es zur Doppelbesteuerung des Betriebsstättengewinns, die durch das jeweilige DBA vermieden oder zumindest reduziert wird.
2.2 Steuerrechtsfähigkeit der Tochterkapitalgesellschaft
Anders als Betriebsstätten sind Tochterkapitalgesellschaften rechtlich selbstständige Organisationseinheiten, die persönlich steuerpflichtig sind. Eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland. Die inländische Mutterkapitalgesellschaft wird dort erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung oder beim Bezug anderer Einkünfte wie Zinsen oder Lizenzgebühren beschränkt steuerpflichtig.
Die Verträge zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft über interne Leistungen werden steuerlich anerkannt, wenn die vereinbarten Leistungen dem arm's length-Prinzip entsprechen, d. h. auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären (Art. 9 OECD-MA, § 8 Abs. 3 KStG).
Die von der Tochterkapitalgesellschaft erhaltenen Dividenden sind in Deutschland steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG. Die ausländischen Zinsen und Lizenzgebühren werden bei der Besteuerung der inländischen Mutterkapitalgesellschaft als ausländische Einkünfte berücksichtigt. Ebenso wie bei den Betriebsstättengewinnen sehen die DBA auch bei den Einkünften von einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft Methoden zur Vermeidung bzw. Abmilderung der Doppelbesteuerung vor.