Nach der BFH-Rechtsprechung sind einmalige Jubiläumszuwendungen als Nachzahlungen für eine frühere Tätigkeit anteilsmäßig auf die Auslands- und Inlandstätigkeit aufzuteilen.[1] Steuerfrei bleibt danach der auf die frühere Auslandstätigkeit entfallende Anteil. Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung bezahlt wird. Es ist auch nicht entscheidend, wo die Jubiläumszuwendung gezahlt wird. Ausschlaggebend allein ist, dass die Vergütung für eine Auslandstätigkeit gezahlt wird.

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