Verluste aus Kapitalvermögen können nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen (und nicht mehr mit anderen Einkunftsarten) verrechnet und ggf. vorgetragen werden.Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungssteuer nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden sowie Aktiengewinnen verrechnet werden.
Resultieren Verluste aus ausländischen Kapitalanlagen in einem inländischen Depot, wird bereits das Kreditinstitut die Verlustverrechnung beim Einbehalt der Abgeltungssteuer vornehmen. Nicht ausgeglichene Verluste werden grundsätzlich auf das nächste Jahr vorgetragen. Der Steuerpflichtige kann sich vom Kreditinstitut die Verluste bescheinigen lassen (Antrag bis zum 15.12. eines Jahres), um diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen und so beispielsweise einen Ausgleich mit Kapitalerträgen anderer Kreditinstitute zu erreichen. Bei ausländischen Kapitalanlagen in einem ausländischen Depot können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Verluste mindern die abgeltungssteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuerbeträge ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungssteuerschuld anzurechnen.
Verlustverrechnung
Geschäftsvorfälle (1) – (3) wie Beispiel in Tz. 3.2, zusätzlich danach (4) Verlust aus Anleiheveräußerung
Geschäftsvorfall |
Ertrag |
Verlusttopf |
Abgeltungssteuer |
anrechenbare ausl. Steuer |
(1) Ausl. Div. Land 1 |
100 |
|
10 |
15 |
(2) Ausl. Div. Land 2 |
200 |
|
0 |
50 |
(3) Inl. Zinsertrag |
300 |
|
75 |
– |
(4) Veräußerungsverlust |
|
– 300 |
|
|
Summe brutto |
600 |
– 300 |
85 |
65 |
Verlustverrechnung |
–300 |
300 |
|
|
Zwischensumme |
300 |
0 |
85 |
65 |
Steuererstattung |
|
|
– 75 |
|
Endsumme |
300 |
0 |
10 |
65 |
Steuerverprobung: |
|
Erträge nach Verlustverrechnung |
300 |
Abgeltungssteuer (25 %) |
75 |
./. anrechenbare ausländische Steuer |
– 65 |
Verbleibende Abgeltungssteuerschuld |
10 |
./. bereits gezahlte Abgeltungssteuer |
– 85 |
Erstattung |
– 75 |
Auf die Abrechnungsperiode bezogen, ergibt sich hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern insgesamt kein Unterschied aus der Reihenfolge des Anfalls von Verlusten und Erträgen.
Verlustverrechnung – Abwandlung
Wie vorheriges Beispiel, aber zuerst Verlust aus Anleiheveräußerung
Geschäftsvorfall |
Ertrag |
Verlusttopf |
Abgeltungssteuer |
anrechenbare ausl. Steuer |
(0) Veräußerungsverlust |
– |
–300 |
– |
– |
(1) Ausl. Div. Land 1 |
100 |
(– 100) |
0 |
15 |
(2) Ausl. Div. Land 2 |
200 |
(– 200) |
0 |
50 |
(3) Inl. Zinsertrag |
300 |
|
75 |
– |
Summe brutto |
600 |
– 300 |
75 |
65 |
Verlustverrechnung |
–300 |
300 |
|
|
Zwischensumme |
300 |
0 |
75 |
65 |
Steuererstattung |
|
|
– 65 |
|
Endsumme |
300 |
0 |
10 |
65 |
Steuerverprobung: |
|
Erträge nach Verlustverrechnung |
300 |
Abgeltungssteuer (25 %) |
75 |
./. anrechenb. ausl. Steuer |
– 65 |
Verbl. Abgeltungssteuerschuld |
10 |
./. bereits gez. Abgeltungssteuer |
– 75 |
Erstattung |
– 65 |