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Internationales Steuerrecht: Dienstleistungen zwischen v ... / 8.2 OECD-Guidelines ab 2017

Thomas Rupp
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Die OECD-VPL enthalten speziell im Kapitel VIII Ausführungen zu Kostenumlagevereinbarungen (Cost Contribution Arrangements). Dieses Kapitel VIII wurde vom Fiskalausschuss der OECD am 24./25.6.1997 verabschiedet. Im Zuge des G20/OECD-BEPS-Projekts wurde es komplett aufgehoben und inhaltlich durch ein neues Kapitel VIII ersetzt.

Kapitel VIII ist dabei weiterhin als eine Ergänzung zu den anderen Kapiteln der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu sehen. Hiernach sind Kostenumlagevereinbarungen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen und vor diesem Hintergrund auch zu würdigen. Die Anwendung des Kapitels VIII soll gegenüber einer Anwendung der anderen Kapitel (insbesondere der Kapitel I bis III und Kapitel VI) nicht dazu führen, dass vergleichbare Verrechnungspreissachverhalte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Leistungsverrechnung zwischen fremden Dritten ohne Gewinnzuschlag unzulässig ist.

 
Hinweis

Anpassung Verwaltungsgrundsätze durch deutsche Finanzverwaltung ab 2019

Mit BMF-Schreiben[1] wurden die Verwaltungsgrundsätze des Jahres 1999 grundsätzlich zum 1.1.2019 aufgehoben.

Für bereits abgeschlossene, bestehende Kostenumlagevereinbarungen gilt eine Übergangsregelung für Wirtschaftsjahre bis spätestens 31.12.2019.

Für "Neufälle" verweist das BMF lediglich auf die Prüfungs- und Anwendungsgrundsätze nach den OECD-Guidelines 2017. Hiernach gilt Folgendes: Wirken mehrere verbundene Unternahmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge, um entweder gemeinsam Vermögenswerte zu schaffen (d. h. es handelt sich um eine Entwicklungskostenumlage) oder um gemeinsam Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (d. h. es handelt sich um eine Dienstleistun...

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