Infolge der Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zu nennen sind beispielsweise Standortvorteile, die Nähe zu Absatzmärkten, Rohstoffen oder Arbeitskräften sowie Steuervorteile bzw. -anreize.
Als "beste" Rechtsform wird hierbei häufig die Personengesellschaft gewählt, da sie
- gegenüber Kapitalgesellschaften eine unmittelbare Steuerfreistellung (Regelfall) der ausländischen Einkünfte erreicht (die Nachversteuerung nach § 3 Nr. 40 EStG vermeidet) und
- gegenüber reinen Betriebsstätten (Niederlassungen) – die ebenfalls steuerfreie gewerbliche Einkünfte generieren – den Vorteil der Haftungsabschirmung ("GmbH & CoKG") und der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit haben.
Allerdings bringt die Rechtsform der Personengesellschaft auch Nachteile mit sich:
- Aus der steuerlichen Komplexität (z. B. existiert kein einheitliches länderübergreifendes Besteuerungskonzept für Personengesellschaften) resultieren vielfältige Qualifikationskonflikte
- Häufig fehlt die Abkommensberechtigung der Personengesellschaften. Die Gewährung der Abkommensvorteile für Gesellschafter gestaltet sich mitunter schwierig. Probleme bestehen bei Einkünften aus Drittstaaten.
- Die EU-Fusionsrichtlinie gegenüber Betriebsstätten (§ 23 Abs. 3 UmwStG) hat keine Geltung.
- Für Veräußerungsgewinne gibt es keine Steuerfreiheit wie in § 8b Abs. 2 KStG, d. h. regemäßige Besteuerung beim "Exit".
Die Finanzverwaltung hat mit den sog. Verwaltungsgrundsätzen Personengesellschaft (nachfolgend VerwGrSPG) erstmalig umfassend sowohl zu Grundsatz- aber auch zu Detailfragen der grenzüberschreitenden Beteiligung an Personengesellschaften Stellung genommen.
Allerdings ist der BFH in vielfältigen Entscheidungen der Auffassung der Finanzverwaltung in vielen Fragen nicht gefolgt. Zudem hat der BFH verfassungsrechtliche Zweifel an den entsprechenden nationalen Qualifikationsregelungen des § 50d Abs. 9 und 10 EStG erhoben, da es sich hierbei um sog. Treaty-override-Regelungen (nationale Überlagerungen der völkerrechtlich bindenden DBA) handelt.
Der Gesetzgeber hat sowohl mit einer Neufassung des § 50d Abs. 10 EStG als auch der Einführung des § 50i EStG 2013 und der nochmaligen Änderung 2014 reagiert.
Der Beitrag stellt die Beurteilung der Finanzverwaltung sowie des BFH dar und gibt angesichts vielfältiger Widersprüche Hinweise für die Praxis.