7.1 Belgien
Leistungen aufgrund des gesetzlichen Sozialversicherungsrechts können nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien sowohl im Quellenstaat Belgien als auch im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. Da der Begriff "aufgrund des Sozialversicherungsrechts" neben der eigentlichen Rentenversicherung auch weitere Leistungen der Sozialversicherung umfassen kann, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese vorrangig unter Art. 15 oder nachrangig unter Art. 19 DBA-Belgien fallen. Probleme bereiten hierbei insbesondere Lohnersatzleistungen. Ob Belgien als Kassenstaat (Quellenstaat) sein nach dem DBA gegebenes Besteuerungsrecht wahrnimmt, richtet sich ausschließlich nach dem dortigen innerstaatlichen Recht. Nach den Informationen (insbesondere für Grenzgänger) ist dies der Fall, und es muss eine Steuererklärung für Gebietsfremde ausgefüllt werden. Deutschland stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
7.2 Dänemark
Nach Art. 18 Abs. 1 DBA Dänemark hat grundsätzlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. In der Praxis greift jedoch regelmäßig die Norm des Abs. 2, wonach bei Bezügen aus öffentlichen Sozialversicherungskassen ein Quellenbesteuerungsrecht des Kassenstaats besteht. Der Umfang dieses Kassenstaatsprinzips war in der Vergangenheit strittig. Durch Verständigungsvereinbarung wurde inzwischen geklärt, dass selbst Leistungen aus nicht gesetzlichen, sondern berufsständischen Versorgungswerken als Ersatzkassen in diesen Anwendungsbereich fallen.
Der BFH hat
entschieden. dass Renteneinkünften aus der DSS (Den Sociale Sikringsstyrelse) und der ATP (Arbjdsmarkedts Tillaegspension) grundsätzlich im Inland steuerpflichtige Einkünfte der Basisversorgung und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelst. aa Satz 3 EStG zu besteuern sind.
7.3 Frankreich
Für private Ruhegehälter und Leibrenten hat der Ansässigkeitsstaat des Bezugsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht, d. h. bei einem in Deutschland ansässigen Pensionär wird das Welteinkommensprinzip nicht eingeschränkt.
Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen unterliegen hingegen dem Kassenstaatsprinzip. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer französischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip liegt vor, wenn der Ruhegehaltsempfänger die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats zu haben. In diesem Fall hat der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht.
Für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat bis einschließlich 2015 der jeweilige Kassenstaat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – das Besteuerungsrecht. Ab 2016 werden Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall. Die aus der Neuregelung jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen werden durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert.
Aufgrund der Vielzahl der französischen Sozialversicherungsträger war es der französischen Steuerverwaltung bisher nicht möglich, eine vollständige Liste der Kassen i. S. des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Frankreich zu erstellen. Die wichtigsten Träger der Grundrentenversicherung sind derzeit:
Gruppe I – Abhängig Beschäftigte
Berufsgruppen |
Grundrentenklassen |
Zusatzrentenklassen |
1) Abhängig Beschäftigte in der privaten Landwirtschaft |
MSA (Mutualite sociale agricole) |
– AGIRC (27 Einrichtungen) – siehe nachfolgend die Liste in der Anlage 1 – |
2) Abhängig Beschäftigte in der Privatwirtschaft (ausgenommen Landwirtschaft) |
CNAVTS (Caisse nationale d’assurance vieillesse des travailleurs salaries) |
– ARRCO (46 Einrichtungen) – siehe nachfolgend in der Anlage 2 – |
– IRCANTEC (Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l’Etat et des collectivites publiques – CRPNPAC (Caisse de retraite du personnel navigant professionnel de l’aviation civile) – CRAF (Caisse de retraite d’Air France) |
3) Abhängig Beschäftigte mit besonderer Zusatzversorgung |
4) Abhängig Beschäftigte mit besonderer Altersversorgung |
|
CARCOM (Caisse interprofessionnelle de retraites complémentaires) |
Bergleute |
CNASSM (Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines) |
Beschäftigte der Opéra de Paris |
Caisse de retraite des personnels de l’Opera national de Paris |
Beschäftigte der Comédie Française |
Caisse de retraite des personnels de la Comedie Française |
Beschäftigte der Industrie- und Handelskammer Paris |
Regime special d’Assurance maladie et d’Assurance vieillesse de... |