Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass mangels einer ausdrücklichen Sozialversicherungsregelung im DBA zumindest Sozialversicherungsrenten, die aus deutschen Quellen gezahlt werden, in Deutschland besteuert werden können, da nach S. 2 der Denkschrift zu Art. 22 bei Nichtbesteuerung im Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht beim Quellenstaat Deutschland verbleibt.

Bei anderen Renten, wie z. B. Betriebsrenten, kommt es hingegen nur Nichtbesteuerung in beiden Staaten.

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