7.12.1 Allgemeines
Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA Schweiz nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Zur Klarstellung sind folgende Verständigungsvereinbarungen getroffen worden:
- Verständigungsvereinbarung zu Abfindungen an Arbeitnehmer,
- Verständigungsvereinbarung zu Vorruhestandsvereinbarungen.
Vorruhestandsgelder stellen Bezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis dar, die nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gezahlt werden; sie sind deshalb keine nachträglichen Zahlungen für die aktive Dienstzeit. Es handelt sich um laufende Vergütungen, die Versorgungscharakter haben und die die Zeit bis zum Erreichen des Pensionierungsalters überbrücken sollen. Nach einer Verständigungsvereinbarung sind Vorruhestandsvergütungen daher als Bezüge im Sinne des Art. 18 DBA Schweiz anzusehen. Die o. g. Verständigungsvereinbarung zu Abfindungen bei Arbeitnehmern wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
7.12.2 Altersvorsorge in der Schweiz
Die Altersvorsorge der Schweiz basiert auf drei Säulen:
1. Säule |
Alters- u. Hinterlassenenversorgung (AHV) / Invaliditätsversicherung (IV) |
= gesetzliche Sozialversicherung |
2. Säule |
Pensionskasse |
= berufliche Vorsorge nach dem BVG (berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) |
3. Säule |
Private Vorsorge |
= z. B. Fondsversicherung |
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber leisten in die Versicherungen der 1. und 2. Säule Beiträge.
Für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der AHV, hat der Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht. Der Schweiz steht dabei kein Quellenbesteuerungsrecht zu. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger eine Rente aus der AHV bezieht, werden diese Rentenbezüge seit 2005 in Deutschland nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer besteuert.
Auch für laufende Zahlungen aus einer Pensionskasse (Kasse im Sinne des BVG) hat der Ansässigkeitsstaat nach deutscher Auffassung das Besteuerungsrecht. Die Schweiz vertritt hingegen die Auffassung, dass das Kassenstaatsprinzip nach Art. 19 DBA Schweiz für Auszahlungen aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen greift. Die Rentenbezüge sind seit 2005 in Deutschland nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer zu besteuern.
7.12.3 Einmalzahlungen aus Pensionskassen in der Aktivzeit
Grundsätzlich soll mit dem Erreichen der Altersgrenze die Rente der Pensionskasse als zusätzliche Einnahme neben der AHV-Rente dienen. Barauszahlungen aus der Pensionskasse i. S. d. BVG sind während des Erwerbslebens in folgenden Fällen möglich:
- Der Versicherte verlässt endgültig die Schweiz (auch bei endgültiger Beendigung der Grenzgängertätigkeit);
- bei Kauf von Wohnungseigentum zur Selbstnutzung ist ein sog. Vorbezug im Sinne der Schweizer Wohneigentumsförderung möglich, d. h. Auszahlung von Beträgen aus der Pensionskasse;
- die Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherten;
- der Versicherte nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf und untersteht nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (dem BVG).
Da das schweizerische Steuerrecht Einzahlungen in die Pensionskassen grundsätzlich steuerfrei stellt, sind spätere Leistungen der Pensionskassen, d. h. die Renten und die Barauszahlungen, in der Schweiz voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Auch für die Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Damit die Auszahlung für den in Deutschland ansässigen Grenzgänger bzw. den in Deutschland ansässig gewordenen Arbeitnehmer in der Schweiz quellensteuerfrei vorgenommen bzw. die Schweizer Quellensteuer erstattet wird, hat dieser der Pensionskasse auf einem von der eidgenössischen Steuerverwaltung aufgelegten Vordruck eine Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts vorzulegen. Aufgrund dieser Bestätigung erfährt das Wohnsitzfinanzamt von der Auszahlung der Pensionskasse und deren Höhe.
Behandlung nach nationalem Recht bis 2005 (nach Rechtsprechung ggf. auch für Folgejahre):
Die Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberbeiträge ist einkommensteuerfrei. Mit den Beiträgen werden auch die angesammelten Zinsen ausgezahlt. Nur soweit der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren einer bzw. verschiedenen Pensionskasse/n (z. B. bei Stellenwechsel) angehört hat, sind diese Zinsen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen zu Kapitallebensversicherungen steuerfrei. Gehörte der Arbeitnehmer weniger als 12 Jahre einer Pensionskasse an, sind die Zinsen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Steuerpflicht der Zinsen sollte der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der in dem Auszahlungsbetrag erhaltenen Zinsen von seiner Pensionskasse erbringen.
Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis erbrin...