Schweizer Pensionskassen sind nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der Finanzverwaltung "wie" eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln.
Maßgebend für diese grundsätzliche Einstufung im Rahmen eines Typenvergleichs der Sozialversicherungssysteme sind folgende Gesichtspunkte:
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben pflichtgemäß Beiträge in die Schweizer Pensionskasse zu leisten. Zwar wird begrifflich zwischen obligatorischer und überobligatorischer Absicherung unterschieden. Aber auch die Beiträge für die überobligatorische Absicherung sind im Reglement der Schweizer Pensionskasse pflichtgemäß vereinbart, so dass sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer insoweit der Beitragspflicht entziehen kann. Aufgrund der Ausgestaltung der Beiträge als Pflichtbeiträge besteht eine Vergleichbarkeit mit Beiträgen in eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Mit der Einführung des § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG für die Schweizer Grenzgänger hat die Finanzverwaltung beginnend mit dem VZ 1978 die Arbeitgeberbeiträge größtenteils steuerfrei gestellt. Im Ergebnis wurden die vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge in die Schweizer Pensionskasse mindestens in Höhe der Beiträge eines Arbeitgebers in eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei behandelt (§ 3 Nr. 62 Satz 1 und Satz 4 EStG). Die Auffassung, dass nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versorgung zu trennen ist, wurde auch von der Rechtsprechung bestätigt. Seitdem werden 50 % der Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) in die Schweizer Pensionskasse – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – steuerfrei belassen.
Das FG Baden-Württemberg stellte auch klar, dass die Arbeitgeberbeiträge, auch soweit sie auf die überobligatorische Versorgung entfallen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeiträge anzusehen sind. Dass die Beiträge des Arbeitgebers bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei bleiben, ist ein weiterer Umstand dafür, dass eine Vergleichbarkeit mit Beitragszahlungen an eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung besteht.
- Die Arbeitnehmerbeiträge und der nicht steuerfreigestellte Teil der Arbeitgeberbeiträge waren bereits vor dem Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung als Sonderausgaben abziehbar. Seit dem VZ 2005 sind diese Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Beiträge in die Basisversorgung) berücksichtigungsfähig. Auch insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit Beitragszahlungen an eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung.
Hieraus folgt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass Leistungen (sowohl laufende Rentenzahlungen als auch Einmalauszahlungen) aus einer Schweizer Pensionskasse ab dem VZ 2005 grundsätzlich mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei den sonstigen Einkünften anzusetzen sind.
In der Literatur wird diese Auffassung allerdings auch bestritten. Der Vergleich der Formen der Altersvorsorge zeige dass das Schweizer Pensionskassensystem nicht der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, sondern eher dem einer privaten Rentenversicherung (mit Kapitalwahlrecht) entspricht, da nur in diesem Fall auch der "Kauf" von wiederkehrenden Bezügen möglich ist, die Auszahlungen auf einem kapitalgedeckten Verfahren beruhen und eine Einmalauszahlung der privaten Kapitallebens-/Rentenversicherung möglich ist.
In diesem Fall der Gleichstellung mit einer privaten Rentenversicherung sei die Auszahlung aber mit dem niedrigeren Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG vorzunehmen, sonst würden vergleichbare Altersvorsorgeformen ungleich besteuert.
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse um Arbeitslohn handelt, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Denn es handelt sich bei diesen – anders als die Entrichtung des Arbeitgeberanteils zur deutschen gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung – nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, durch den der einzelne Arbeitnehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der eingezahlte überobligatorische Arbeitgebersparbeitrag dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-)Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" erhöhen. Ebenso erhöhen die überobligatorischen Arbeitgeberrisikozuschläge die individuellen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgefällen Tod und "Invalidität".
Der BFH hat zugleich seine Differenzierung zwischen einer Schweizer öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung aufgegeben. Damit werden auch nach BFH Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung steuerlich gleichbehandelt. Denn beide "Rechtsfo...