7.8.1 DBA a. F. (bis einschließlich 2015)
Die Besteuerung von Versorgungsbezügen ist in Art. 12 DBA Niederlande geregelt.
Für private Ruhegehälter und Versorgungsbezüge hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Der Begriff "Wohnsitzstaat" ist im DBA Niederlande gleichbedeutend mit dem Begriff Ansässigkeitsstaat des OECD-MA. Soweit als Versorgungsbezüge ausdrücklich auch Wartegelder, Witwen- und Waisenpensionen genannt werden, handelt es sich lediglich um eine klarstellende Auflistung.
Das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen für frühere Dienstleistungen hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – der Kassenstaat. Abweichend vom OECD-MA gilt das Kassenstaatsprinzip bei Ruhegehältern auch für Beschäftigte, die vormals in einem Betrieb gewerblicher Art tätig waren, obwohl die Aktivbezüge nach den allgemeinen Vorschriften über die unselbstständige Tätigkeit zu besteuern sind. Erhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Versorgungsbezüge aus einer niederländischen öffentlichen Kasse, sind die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Das Kassenstaatsprinzip ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – auch anzuwenden auf Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden. Die niederländische Sozialversicherungsrente, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger erhält, ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Ein Sonderfall ist die Besteuerung von Auszahlungen aus den ABP-Pensionsfonds (Versorgungsbezüge aus ehemaligen staatlichen niederländischen Pensionsfonds).
Zwischen Deutschland und den Niederlanden wurde infolge der Privatisierung dieses Altersvorsorgesystems zur Besteuerung von an in Deutschland ansässige Personen eine Verständigungsvereinbarung getroffen.
Besteuerung von Versorgungsbezügen in den Niederlanden
C mit alleinigem Wohnsitz in Stuttgart erhielt für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit in den Niederlanden ab dem 65. Lebensjahr eine AOW-Rente.
Bei den AOW-Bezügen handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Besteuerungsrecht für diese Rente haben die Niederlande. Die Rente ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
7.8.2 DBA Niederlande n. F. (ab 2016)
Das DBA Niederlande 2012 ist am 1.12.2015 in Kraft getreten und ist nach seinem Artikel 33 Abs. 2 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden. Die Besteuerung von Altersversorgungsleistungen nach diesem Abkommen weicht erheblich von der Beurteilung nach dem alten DBA ab, da in Umsetzung der deutschen Abkommenspolitik der nachgelagerten Besteuerung Quellenbesteuerungsrechte geregelt sind.
Nach Artikel 17 Abs. 2 des neuen Abkommens können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i. S. des Abs. 1) auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die Leistungen bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zusammengerechneten Bruttobeträge aller dieser Leistungen, die eine Person in einem Kalenderjahr bezieht, die Grenze von 15.000 EUR überschreiten. Ist dieser Schwellenwert überschritten, hat auch der Staat, aus dem die Leistungen bezogen wurden, ein Besteuerungsrecht. Nach Artikel 17 Abs. 5 DBA Niederlande 2012/2016 gilt ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die damit zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben. Für Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art, die insbesondere durch Einmalzahlung erbracht werden, hat der Vertragsstaat, aus dem die Leistung bezogen wird, selbst dann ein Besteuerungsrecht, wenn der Bruttobetrag der Leistung die Grenze von 15.000 EUR nicht überschreitet.
Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016 erfasst sowohl Leistungen, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. § 38 EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z. B. eine sog. Betriebsrente), als auch sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, wie u. a. eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit einem bestimmten Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen ist. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person Leistungen i. S. v. Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016, bei denen es sich um Ruhegehälter i. S. v. § 49 ...