Der in Frankfurt wohnende Steuerpflichtige A hat in Bern/Schweiz ein vermietetes Mietwohngrundstück.
Im Jahr 10 erzielt A folgende Einnahmen bzw. hat folgende Kosten:
- Mieteinnahmen 12.000 SFR
- laufende Betriebskosten 5.000 SFR
- diverse Reparaturen 1.000 SFR
- Zinsen 1.500 SFR
Im Jahr 01 wurde das Gebäude zu Herstellungskosten von 500.000 SFR hergestellt. Von den 3 Wohnungen nutzt A eine als eigengenutzte Ferienwohnung.
1. Welteinkommensprinzip
Nach § 2 EStG sind aufgrund der Ansässigkeit in Deutschland auch die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück in Bern steuerpflichtig.
2. DBA
Nach Art. 6 DBA hat die Schweiz das Besteuerungsrecht für die Immobilie. Das DBA sieht im Gegensatz zu Kapitaleinkünften (Dividenden und Zinsen) keine Quellensteuerbegrenzung vor. Die Besteuerung richtet sich daher nach dem Schweizer Gesetz über die direkte Bundessteuer und den Steuergesetzen des Kantons. Abweichend vom deutschen EStG sind u. a. folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Die Schweiz kennt eine Beschränkung des Fremdfinanzierungsaufwands.
- Die AfA beträgt … (je nach Kanton zwischen 2 und 8 %).
- Eigengenutzte Wohnungen unterliegen einer Nutzungswertbesteuerung, die Konsumgutlösung des deutschen Steuerrechts greift nicht.
3. Besteuerung in Deutschland
Ausländische Einkünfte sind nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln, d. h. für Auslandsimmobilien gilt daher z. B. nach § 7 Abs. 4 EStG nur die 2 %ige lineare AfA.
Hinweis: Der EuGH hat zur Frage der Europarechtswidrigkeit der Inlandsbeschränkung des § 7 Abs. 5 EStG entschieden, dass der Anwendungsbereich "nur im Inland belegene Gebäude" einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV darstellt. Der Gesetzgeber reagierte mit der Nachbesserung des § 7 Abs. 5 EStG ab VZ 2010. Damit kann die degressive AfA (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) auch für Objekte, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind, gewährt werden. Drittstaatenobjekte wie im vorliegenden Fall sind nicht begünstigt. Auf Antrag kann die Neuregelung auch in Veranlagungszeiträumen vor 2009 angewendet werden, sofern die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Im Übrigen sind die Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen. Zu beachten ist, dass die Kosten nicht zwangsläufig im Ausland angefallen sein müssen. So sind z. B. Kosten eines inländischen häuslichen Arbeitszimmers, das sowohl für die Verwaltung von in- und ausländischen Immobilien genutzt wird quotal auch der...