Bei Werbungskostenüberschüssen ("Verlusten") aus Auslandsimmobilien kann sich eine Verlustabzugsbeschränkung aus § 2a EStG ergeben. Seit der Reform des § 2a EStG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Diskriminierungsverbot betrifft die Norm aber nur noch Drittstaatenverluste.

Ein Kurzüberblick über die praktische Auswirkung bei ausländischem Grundbesitz ergibt sich aus nachfolgendem Schaubild:

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