Zur Klarstellung wird der (fiktive) Veräußerungspreis i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG für Zwecke der Berechnung des Vermögenszuwachses durch den gemeinen Wert der Beteiligung ersetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der gemeine Wert der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach § 11 BewG. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind damit für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die bewertungsrechtlichen Regelungen für ertragsteuerliche Zwecke (hier für Zwecke des § 6 AStG) entsprechend anzuwenden.
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Damit kann alternativ zur kostenintensiven Erstellung eines Gutachtens die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. § 11 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, Alternative 1 BewG i. V. m. den §§ 199–203 BewG für Zwecke der Bewertung der Kapitalgesellschaftsanteile in Frage kommen.
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