Zusammenfassung
Die Intrahandelsstatistik erfasst den tatsächlichen Warenverkehr – also Versendungen und Wareneingänge – zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmer müssen deshalb sog. Intrastat-Meldungen abgeben. Diese müssen elektronisch übermittelt werden. Allerdings sind die Schwellenwerte für meldepflichtige Unternehmen recht hoch. Außerdem sind bestimmte Warenbewegungen ganz von den Intrastat-Meldungen ausgenommen. Ab 2022 müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Handelspartners und das Ursprungsland der Ware verpflichtend angegeben werden. Außerdem gilt ab Januar 2022 die neue Liste der Arten des Geschäfts (AdG), die für alle Meldungen genutzt werden muss, die das Kalenderjahr 2022 betreffen. Aus Gründen der Datensicherheit, der Standardisierung der Dateiformate sowie der beiden neuen verpflichtenden Angaben sind Meldungen im ASCII-Format mit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr möglich. Für Anmelder, die dieses Format bisher genutzt haben, ist eine Umstellung auf die XML-Formate INSTAT/XML und DatML/RAW notwendig. Außerdem besteht die Möglichkeit, Daten im CSV-Format zu importieren.
1 Die Statistik
Die Intrahandelsstatistik bildet die Grundlage, um aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands darzustellen. Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Konnten früher die Statistiker Daten aus der Zollabwicklung zwischen den einzelnen EU-Staaten gewinnen, stehen diese Informationen seit Vollendung des Binnenmarkts nicht mehr zur Verfügung. Denn Gemeinschaftswaren werden nicht mehr verzollt, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Politiker, Wissenschaftler und Wirtschaftsvertreter benötigen jedoch weiterhin Datenmaterial über die Warenströme innerhalb der Union – z. B., um Branchenanalysen zu betreiben, Wettbewerbsregeln aufzustellen oder der Handelspolitik einen Rahmen zu geben. Statistisch beobachtet werden ausschließlich die Warenbewegungen. Das hat zur Folge, dass nur dann eine statistische Meldung abgegeben werden muss, wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder nach Deutschland gebracht wird.
Die EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Höhe der Meldefreigrenzen in einem bestimmten Rahmen selbst festzulegen. In Deutschland ist das Statistische Bundesamt dafür verantwortlich, die Daten für Intrastat zu erheben.
Intrastat-Meldung und Zusammenfassende Meldung unterscheiden
Bitte verwechseln Sie die Intrastat-Meldungen nicht mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der Sie Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Bei der Intrahandelstatistik melden Sie nur Waren, keine Leistungen. Gemeinschaftswaren sind Waren, die in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befinden; alle anderen Waren gelten als Nichtgemeinschaftswaren.
2 Auskunftspflichtiger Personenkreis
Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) meldepflichtig. Voraussetzung: Sie besitzt eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer und hat mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag über das Verbringen einer Gemeinschaftsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossen.
Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, so ist bei der Versendung der Ware in einen Mitgliedstaat derjenige auskunftspflichtig, der die Waren verschickt (oder selbiges veranlasst). Beim Empfang einer Ware aus einem Mitgliedstaat muss die Person eine Intrastat-Meldung abgeben, die die Waren entgegennimmt.
Im reinen Versendungsfall ist i. d. R. immer derjenige verpflichtet, eine Intrastat-Meldung einzureichen, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausführt.
Entsprechend ist bei Waren, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland gelangen, grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes versteuert.
Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge sowie auf Lohnveredelungsverkehre.
Auskunftspflicht nicht übertragbar
Sie können die Auskunftspflicht nicht übertragen, indem Sie einen Dritten beauftragen. Selbst wenn Sie etwa einen Spediteur damit beauftragen, die statistische Meldung zu erstellen, bleiben Sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich.
3 Befreiung von der Auskunftspflicht
3.1 Privatpersonen müssen keine Auskunft geben
Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit. Allerdings müssen Waren, die einheimische Unternehmen an Privatleute in anderen EU-Mitgliedstaaten gesendet haben sowie Waren, die von Privatp...