3.1 Außerbilanzieller Abzug

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags führt zu einer Gewinnminderung außerhalb der Bilanz bzw. außerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 945ff., Rz 52,

Siehe hierzu auch Buchungssatz: Investitionsabzugsbetrag ab 2020: Voraussetzungen, Bildung und Auflösung, Haufe Index 14053697.

3.2 Höhe des Abzugsbetrags

Der IAB ist auf 200.000 EUR pro Betrieb begrenzt (Obergrenze). Auch insoweit kann die Aufteilung des Unternehmens in mehrere selbstständige Betriebe Vorteile einbringen.

Diese Obergrenze gilt nicht für das einzelne Jahr, sondern für sämtliche Investitionsabzüge gemeinsam, die der Betrieb – in der Praxis für maximal 3 Jahre – in Anspruch genommen und bisher weder auf die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter übertragen (oder im Jahr der Anschaffung nachversteuert) noch, durch Korrektur der früheren Bescheide, rückgängig gemacht hat.[1] Für die Frage der Obergrenze werden die IAB nach altem und neuem Recht (ab 2016 bzw. dem Wirtschaftsjahr 2015/16) zusammengezählt.

 
Hinweis

Aufstockung eines IAB

Für Investitionsabzugsbeträge nach altem Recht (bis 2015) gab es nach Verwaltungsauffassung keine Möglichkeit der Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem auf das Jahr der Bildung (Abzugsjahr) folgenden Wirtschaftsjahr.[2] Dieser Auffassung hat der BFH widersprochen.[3] Demnach ist eine Aufstockung auch in einem dem Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahr (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) bis zum geltenden Höchstbetrag möglich. Die Verwaltung hat sich inzwischen dieser Auffassung angeschlossen.[4] Für Investitionsabzugsbeträge ab 2016 stellt sich die Problematik der Aufstockung in der Praxis nicht mehr, da der IAB keiner konkreten Investition mehr zugeordnet werden muss und eine Bildung innerhalb der Obergrenzen möglich ist.

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