Der Investitionsabzugsbetrag ist von dem Betrag zu berechnen, den das Wirtschaftsgut voraussichtlich kosten wird. Er darf maximal 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Der Unternehmer darf jeden Zwischenwert frei wählen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

 
Praxis-Beispiel

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant die Anschaffung eines Firmenwagens für 30.000 EUR + 5.700 EUR Umsatzsteuer = 35.700 EUR. Als Investitionsabzugsbetrag kann er maximal

  • 30.000 EUR × 50 % = 15.000 EUR beanspruchen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • 35.700 EUR × 50 % = 17.850 EUR beanspruchen, wenn er, z. B. als Versicherungsvermittler, ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.

Das zulässige Volumen kann für jedes Wirtschaftsgut unterschiedlich ausgeschöpft werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge pro Betrieb darf den Grenzwert von 200.000 EUR nicht überschreiten.

7.1 Höhe des Investitionsabzugsbetrags

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Es kann auch jeder darunter liegende Betrag angesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Spielraum für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant, im Jahr 2023 eine Computeranlage für 4.000 EUR und einen Firmen-Pkw für 30.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer ausschöpfen kann, beträgt:

 
für den Firmen-Pkw 30.000 EUR x 50 % = 15.000 EUR
für den Computer 4.000 EUR x 50 % = 2.000 EUR
zusammen also = 17.000 EUR

Der Unternehmer will seinen Gewinn 2020 aber nur um 10.000 EUR mindern. Da die Anschaffung des Firmenwagens Vorrang vor dem Computer hat, bildet er einen Investitionsabzugsbetrag nur für das Firmenfahrzeug ihn Höhe von 10.000 EUR.

Einen Investitionsabzugsbetrag für den Computer kann der Unternehmer ggf. noch nachträglich im Rahmen eines Einspruchsverfahrens geltend machen. Im Folgejahr kann er den Investitionsabzugsbetrag für den Firmen-Pkw problemlos um 5.000 EUR aufstocken und auch weitere Investitionsabzugsbeträge für andere Investitionen bilden.

7.2 Kein Nachweis oder Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht

Bei Investitionsabzugsbeträgen

  • wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Investition, z. B. mit Funktionsangabe, hinreichender Umschreibung usw. zu beschreiben.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung gebildet werden, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist, die Investition aber vom Rechtsnachfolger geplant ist.
  • Des Weiteren kann auch für einen verbleibenden Restbetrieb ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.
 
Praxis-Tipp

Nicht voll ausgeschöpfter Investitionsabzugsbetrag: Differenz darf nachgeholt werden

Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer beabsichtigt, im Jahr 2023 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 EUR kosten wird. Der Unternehmer kann im Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 EUR × 50 % = 15.000 EUR bilden.

Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2020 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 8.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit, im Jahr 2021 den Investitionsabzugsbetrag um 7.000 EUR auf 15.000 EUR zu erhöhen.

Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.

7.3 Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der elektronisch zu übermittelnden Anlage EÜR.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:

 
Vorgang § 4 Abs. 1, § 5 EStG § 4 Abs. 3 EStG
Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 EStG E-Bilanz im Jahr der Inanspruchnahme Anlage EÜR im Jahr der Inanspruchnahme
Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG E-Bilanz-Datensatz im Investitionsjahr (mit Angabe des ...

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