Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Anspruchsberechtigung
- Geänderte Grenzwerte
- Bildung/Aufstockung
- Vorzeitige Auflösung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
9970 |
9970 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) – Gegenkonto 9970 |
9971 |
9971 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) |
9972 |
9972 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) – Gegenkonto 9972, 9916, 9917 |
9973 |
9973 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
9974 |
9974 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG in vorangegangenen Wirtschaftsjahren – Gegenkonto 9974, 9918, 9919 |
9975 |
9975 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) |
9916 |
9916 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) |
9917 |
9917 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
9918 |
9918 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
9919 |
9919 |
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Steuerliche Ausgleichsposten |
So kontieren Sie richtig!
Der Investitionsabzugsbetrag beträgt ab 2020 maximal 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird de facto die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Der Unternehmer bucht auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Wie der Investitionsabzugsbetrag gebildet und erfasst wird
Ein Unternehmer erstellt seinen Jahresabschluss für das Jahr 2023 und bildet für verschiedene Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich 8.000 EUR kosten werden, Investitionsabzugsbeträge von (8.000 EUR × 50 % =) 4.000 EUR, die er wie folgt bucht:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9970/9970 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
4.000 |
9971/9971 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
4.000 |
3 Zielsetzung des Investitionsabzugsbetrags
Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, die vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließliche betrieblich genutzt werden sollen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht dargelegt werden. Die Vermietung oder die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vorliegen.
4 Zeitliche Anwendung: Voraussetzungen für Bildung und Auflösungsgründe
Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist § 7g EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und der Sonderabschreibung in einigen Punkten geändert worden. Die geänderten Regeln sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden. Das heißt, dass die geänderten Regeln erstmals für das Jahr 2020 anzuwenden sind, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn gemäß § 4a EStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, erstmals auf Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 17.7.2020 enden.
4.1 Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
- Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
- Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
- Bei der Bildung müssen die begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nicht benannt werden; es reicht aus, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
- Die Vermietung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vorliegen oder
- die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden.
4.2 Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird
Die Auflösung erfolgt