Bei Investitionsabzugsbeträgen, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung in Anspruch genommenen werden, setzt die Hinzurechnung voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.[1]

Diese Neuregelung soll der Vermeidung von ungewollten Gestaltungen dienen. Investitionsabzugsbeträge können nicht nur im Rahmen der erstmaligen Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch eine nachträgliche Beantragung ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist (z. B. Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Diese Möglichkeit wird aber insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen dafür genutzt, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren.

Es ist jedoch – so die Gesetzesbegründung – nicht zielführend, die Steuervergünstigung des § 7g EStG auch dann noch zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme (also die Wirkung der Steuerminderung) zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt. In diesen Fällen dient der Abzugsbetrag nicht mehr der Finanzierung von Investitionen und widerspricht dem ausschließlichen Sinn und Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung von künftigen Investitionen zu erleichtern. Die Neuregelung verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. Dadurch bleibt sichergestellt, dass bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden können.

[1] § 7g Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 i. d. F. des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2020.

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