Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Außerbilanzielle Bildung
- Nachträgliche Bildung
- Betriebsprüfung
- Einschränkung ab 2021
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV Position |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
9970 |
9970 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
9971 |
9971 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) |
9972 |
9972 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) |
9973 |
9973 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt seit 2021 maximal 50 % (vorher 40 %) der voraussichtlichen Investitionskosten. Er kann, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Jahre beansprucht werden, z. B. um Steuernachzahlungen zu korrigieren. Soweit Buchungen erforderlich werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04). Ab dem Jahr 2021 ist eine rückwirkende Berücksichtigung, um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu vermeiden, nicht mehr ohne weiteres möglich.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Investitionsabzugsbetrag wird nachträglich geltend gemacht
Bei Herrn Huber hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 stattgefunden. Aufgrund der Betriebsprüfung erhöht das Finanzamt den Gewinn von Herrn Huber für das Jahr 2021 um 20.000 EUR.
Herr Huber hat am 5.5.2022 einen Transporter für 40.000 EUR angeschafft, ohne dass er bisher dafür einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Er hat allerdings die Voraussetzungen erfüllt, um vorweg einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. (40.000 EUR x 50 % =) 20.000 EUR geltend machen können. Da die Anschaffung innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr 2021 erfolgt, macht er nachträglich für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 EUR geltend.
Der Transporter ist eine begünstigte Investition und wurde innerhalb der 3-Jahresfrist angeschafft. Für die Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums (also auf den 31.12.2021) abzustellen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9970/9970 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
20.000 |
9971/9971 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
20.000 |
Durch den Antrag von Herrn Huber, für das Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag von (40.000 EUR x 50 % =) 20.000 EUR zu bilden, bleibt von der Gewinnerhöhung im Rahmen der Betriebsprüfung kein Betrag übrig.
Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt zwar außerhalb der Bilanz, sollte sich aber in der Buchführung nachvollziehen lassen.
3 Grundlagen für die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Für geplante Investitionen können Unternehmer/Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar ab 2021 bis zur Höhe von maximal 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Investitionsabsicht vorhanden, wenn der Unternehmer
- den Investitionsabzug in seiner ursprünglichen Steuererklärung beantragt hat oder
- den Investitionsabzugsbetrag in der erstmaligen Steuerfestsetzung im Rahmen eines Einspruchs nach einem Schätzungsbescheid geltend macht.
3.1 Investitionsabzugsbetrag auch noch bei bereits erfolgter Anschaffung möglich
Grundsätzlich kann ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden. Es ist auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll. Das heißt, dass
- ein Investitionsabzugsbetrag auch im Rahmen eines Einspruchs beantragt werden kann,
- es ausreicht, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
- sodass der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden kann, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
- Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020) kann ein Investitionsabzugsbetrag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung o...