(1) 1Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993 zurückgezahlt. 2Die Rückzahlung beginnt im Jahr 1990. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung zu bestimmen.

 

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung der Abgabe ist nicht übertragbar.

 

(3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den Kassenmitteln des Bundes zu leisten.

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