Leitsatz
Der Steuerpflichtige hatte eine mit Investitionszulage geförderte Maschine innerhalb der Verbleibensfrist durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges Wirtschaftsgut ersetzt. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit war nicht gegeben, weil die Kosten des Ersatzwirtschaftsguts nur ca. 10 % der Anschaffungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts betrugen
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte zunächst zwei gleichartige Maschinen beschafft, die nach § 2 InvZulG 2005 mit Investitionszulage gefördert wurden. Innerhalb des Verbleibenszeitraums veräußerte er eine der Maschinen und ersetze sie durch zwei andere Geräte, die im Einsatzbereich der ausgeschiedenen Maschine dieselbe Aufgabe erfüllten. Die neuen Geräte waren deutlich preisgünstiger als die ausgeschiedene Maschine. Das Finanzamt forderte daraufhin die Investitionszulage für die ausgeschiedene Maschine zurück, weil zwar ein technisch, aber nicht wirtschaftlich zumindest gleichwertiges Ersatzwirtschaftsgut beschafft wurde.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums sei unschädlich für die Investitionszulage, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird. Diese Auffassung vertrete auch das BMF in seinem Schreiben vom 20.01.2006, BStBl I 2006 S. 119. Eine technische und wirtschaftliche Gleichwertigkeit müsse danach nicht kumulativ vorliegen. Wirtschaftliche Wertungen müssten dem Investor überlassen werden.
Für die Richtigkeit dieser Annahme spreche auch die Fortentwicklung des InvZulG. So regele § 2 Abs. 1 Satz 6 InvZulG 2007 die Unschädlichkeit eines Austauschs des begünstigten Wirtschaftsguts "wegen rascher technischer Veränderungen". Darin liege keine Neuregelung, aus der sich ergibt, dass zuvor ein anderer Begriff der Gleichwertigkeit gelten sollte. Der Förderzweck sei unverändert geblieben. Da der Kläger schlüssig vortragen konnte, dass die neu angeschafften Maschinen einen "ähnlichen betrieblichen Nutzen" wie das ausgeschiedene Gerät haben, sei dem Förderzweck genüge getan.
Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ändere sich ebenfalls nicht. Auch für den Fall, dass die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts niedriger sind, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "an die Stelle treten" nur auf das Wirtschaftsgut, nicht auf dessen Anschaffungskosten.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015, 13 K 13211/12