OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.1.2001, InvZ 1272 A - 5 - St II 24

Nach § 3 InvZulG 1999 werden bestimmte Investitionen im Mietwohnungsbau gefördert. Begünstigt sind hierbei grundsätzlich nur Gebäude oder Gebäudeteile, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist die Auffassung zu vertreten, dass auch im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt sind.

Die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 wird – im Gegensatz zu den Sonderabschreibungen nach § 3 und § 4 FördG für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden – unabhängig von einer bestimmten Einkunfts- oder Vermögensart gewährt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört (vgl. Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 24.8.1998, IV B 3 – InvZ 1010 – 10/98, BStBl 1998 I S. 1114). Ebenfalls unbeachtlich für die Gewährung der Investitionszulage ist daher auch die Zugehörigkeit eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes zum Umlaufvermögen.

Die Förderung des Umlaufvermögens entspricht ebenfalls dem Förderzweck des Gesetzes, da im Ergebnis auch über die Förderung des Umlaufvermögens dem Sanierungsbedarf im Mietwohnungsbau Rechnung getragen wird.

Aus diesem Grunde kann beispielsweise einer Bauträgergesellschaft eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für begünstigte Baumaßnahmen an im Umlaufvermögen gehaltenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden. In diesem Fall sind jedoch auf Seiten des Erwerbers stets die Kumulationsverbote des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 InvZulG 1999 zu überprüfen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3

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