Die Entscheidung betrifft eine GmbH, die im Beitrittsgebiet Kraftfahrzeuge verkauft und eine Reparaturwerkstätte betreibt. Sie ist seit 1991 mit dem Handwerk "Kraftfahrzeugmechaniker" in die Handwerksrolle eingetragen. Für 1994 begehrte sie erhöhte Investitionszulagen von 20% nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993. Da in dem Betrieb außer der zulagenrechtlich begünstigten Handwerkstätigkeit auch eine nicht begünstigte (Handels-)Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 3 Satz 2 InvZulG 1993), hing die Gewährung der Zulage von der zulagenrechtlichen Einordnung des Betriebs ab.
Nach Ansicht des FA lag der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH im Bereich des Handels, da der Umsatz aus dem Kfz-Handel überwogen habe. Die Investitionen der GmbH seien deshalb nicht zulagebegünstigt.
Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. Die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige (hier Handel) sei nach der "Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 1979"(Systematik 1979) bzw. nach der aktualisierten "Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 1993"(Klassifikation 1993) vorzunehmen. Die Abgrenzung in diesen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnissen entspricht den Vorstellungen der Wirtschaft (vgl. hierzu näher BFH, Urteil v. 30. 6. 1989, III R 85/87, BStBl 1989 II S. 809). Sie wird vom BFH als Dokumentation der Verkehrsauffassung betrachtet und im Regelfall seinen Entscheidungen über die Zuordnung von Wirtschaftszweigen zugrunde gelegt.
Werden in einem Betrieb verschiedenartige ("gemischte") Tätigkeiten ausgeübt, so ist die Einordnung in die Systematik 1979 nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen (so auch BMF, Schreiben v. 28. 10. 1993, Tz. 3, BStBl 1993 I S. 904). Dabei sind die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile (annäherungsweise) zu bestimmen (vgl. hierzu näher Seider in Blümich, EStG, KStG, GewStG, zu § 3 InvZulG 1996 Rz. 26). Für die Einordnung des Betriebs ist die Tätigkeit maßgebend, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt. Anhaltspunkt für die Wertschöpfungsanteile ist der durch die verschiedenen Tätigkeiten jeweils erzielte steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG. Die Zulagenberechtigten können die Wertschöpfungsanteile aber auch nach einem anderen Verfahren berechnen (siehe hierzu das im BMF-Schreiben v. 28. 10. 1993 dargestellte Berechnungsschema). Darüber hinaus lässt der BFH in seinem nunmehr vorliegenden Urteil neben dem Umsatz auch das investierte Kapital, die Arbeitslöhne oder eine Kombination dieser Merkmale als Abgrenzungsmerkmale zu; hierzu bezieht er sich auf eine frühere Entscheidung zum Berlinförderungsgesetz (BFH, Urteil v. 23. 7. 1976, III R 166/73, BStBl 1976 II S. 705).
Der Investor hat demgemäß für die Ermittlung der Wertschöpfungsanteile ein Wahlrecht und kann sich für die ihm günstigste Methode entscheiden (so auch Selder, a. a. O.).