Leitsatz
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999
Sachverhalt
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG, die einen in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilenden und mit einem unsanierten Altbau bebauten Grundbesitz erworben hatte. Ausgenommen waren zu bildende Sondereigentumsrechte, die der Verkäufer (V) des Grundbesitzes bereits zuvor an Dritte verkauft hatte. Der Besitz sollte mit Abschluss des Notarvertrages am 5.9.2000 übergehen.
Zugleich verpflichtete sich die KG gegenüber dem V, die Sondereigentumseinheiten entsprechend einer bestehenden Baubeschreibung zu sanieren, ausgenommen die Sondereigentumseinheiten, die V bereits mit Sanierungsverpflichtung an Dritte verkauft hatte. Kaufpreisansprüche gegenüber den Dritterwerbern wurden an die die KG finanzierende Bank abgetreten. V konnte weiterhin Kaufverträge abschließen, jedoch nur unter den Bedingungen des notariell beurkundeten Vertrags und einer Abtretung der Kaufpreise an die KG. Die KG hatte V von allen mit dem Grundstück verbundenen Verpflichtungen freizustellen und für die Abtretung der Kaufpreisansprüche rd. 2,3 Mio. DM zu zahlen.
Aufgrund der von V bereits 1998 abgegebenen Teilungserklärung wurden am 26.10.2000 Grundbuchblätter für die 43 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten angelegt. Bis Ende 2000 sanierte die KG das Objekt. Im März 2002 beantragte sie ohne Erfolg für 27 Wohnungen die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 2000.
Das FG sah die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnungen an und gab der Klage statt (Sächsisches FG, Urteil vom 11.10.2007, 2 K 748/07, III R 31/09, Haufe-Index 2194340, EFG 2009, 1669).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang muss das FG klären, ob die Klägerin tatsächlich Bauherrin war.
Hinweis
1.§ 3 InvZulG 1999 begünstigte Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich; darüber hinaus wurden durch § 4 InvZulG 1999 auch Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus gefördert. Diese Förderung ist ausgelaufen; die InvZulG 2005, 2007 und 2010 fördern nur noch betriebliche Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
2. Die Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt – anders als § 4 InvZulG 1999 ("eigen") – nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Diese Aussage dürfte nicht überraschen, denn der BFH hat schon zuvor die Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999) auch Nießbrauchern und Mietern zugesprochen (BFH, Urteil vom 28.7.2005, III R 59/04, BFHE 210, 563, BFH/NV 2005, 2131); zudem hat er auch die Zulage für die Herstellung betrieblich verwendeter neuer Gebäude und Gebäudeteile (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999) für Bauten auf fremdem Grund und Boden gewährt (BFH, Urteil vom 28.6.2006, III R 19/05, BFHE 215, 425, BFH-PR 2007, 74).
3. Begünstigt wird der Bauherr der nachträglichen Herstellungsarbeiten. Bauherr ist, wer die Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen getragen, das Baugeschehen beherrscht und Konditionen mit Handwerkern ausgehandelt sowie das umfassend zu verstehende Bauherrenrisiko getragen hat.
4. Im Streitfall kamen der Verkäufer der Immobilie, der Kläger sowie Dritterwerber von Wohnungen als Bauherren der Gebäudesanierungsmaßnahmen in Betracht. Erwerber einzelner Wohnungen in einem zu modernisierenden Gebäude sind jedoch keine Bauherren, wenn die Sanierung auf Grundlage einer für eine Vielzahl von Wohnungen im Objekt geltenden Baubeschreibung erfolgt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bereits ausgearbeitet war, sodass die Käufer weder auf die Baubeschreibung noch auf die Baudurchführung wesentlichen Einfluss nehmen können. Wenn diese Erwerber dann aber Sonderabschreibungen geltend machten, ließ dies wegen des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 die Zulageberechtigung des Bauherrn entfallen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.9.2012 – III R 31/09