(1) (weggefallen)
(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt.
(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-Ost), und in den Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden,
1. |
wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder |
2. |
wenn es sich um andere Investitionen handelt, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 abschließt. |
(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt.
(4a) 1§ 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijahreszeitraum tritt. 2Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen worden sind.
(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende Wirtschaftsjahre beantragt werden.
(7) § 6 Abs. 2 Satz 6 ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind.
(8) 1§ 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen worden sind. 2Für Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen worden sind.
(10) 1Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen worden sind. 2Für nach diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen worden sind.