Leitsatz
1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 4 InvZulG 2007, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 4, § 3 Abs. 1 InvZulG 2010
Sachverhalt
Die Klägerin errichtete von 2008 bis 2011 eine Betriebsstätte für Produktion und Vertrieb, für die sie 12,5 % Investitionszulagen erhielt.
Mit Wirtschaftsgüterkauf‐ und Übertragungsvertrag (asset deal) vom 29.11.2012 verkaufte sie sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte (Grundbesitz, Produktionsanlagen, Anlagen und Betriebseinrichtungen) zum 31.1.2013 an die Firma K.
Dabei wurde vereinbart: "Der Verkäufer hat … Investitionszulagen und Investitionszuschüsse … erhalten. … Der Käufer wird ab dem Übertragungsstichtag die im Einzelnen … aufgeführten Bedingungen erfüllen."
K hatte sich insbesondere verpflichtet, die investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter bis zum 31.12.2016 in der Betriebsstätte zu belassen und dort entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden.
Vereinbart wurde auch, dass die Klägerin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung im Subventionsverhältnis verbleibt und die Käuferin als subsidiär Verpflichtete in das Subventionsverhältnis eintritt.
Das FA sah die Verbleibensvoraussetzungen als nicht mehr erfüllt an und forderte die Investitionszulage zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.3.2017, 1 K 1151/14, Haufe-Index 11663796, EFG 2018, 1052).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Hinweis
Investitionszulage wurde für spätestens 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben gewährt. Wegen der Verbleibensfrist, über die hier gestritten wurde, wird sie die Rechtsprechung aber noch einige Jahre beschäftigen.
1. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c InvZulG 2007/2010 mindestens 5 Jahre (KMU: 3 Jahre) nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens
- zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
- in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben
- und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.
2. Der Verbleibenstatbestand der InvZulG 2007 und 2010 bezieht sich auf die Person des Steuerpflichtigen ("des Anspruchsberechtigten"). Er unterscheidet sich dadurch von den Vorgängerregelungen der InvZulG 1996, 1999 und 2005, die es genügen ließen, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben ist. Werden die vorgenannten Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen nicht während des gesamten Bindungszeitraums ununterbrochen eingehalten, so zieht dies den rückwirkenden Verlust der Investitionszulage nach sich.
3. Unschädlich ist es, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht oder in einem derart verbundenen Unternehmen verbleibt und dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010).
4. Der steuerrechtliche Begriff des "verbundenen Unternehmens" wird nicht definiert. In der Literatur wird auf § 15 AktG verwiesen, verbundene Unternehmen sind danach insbes. bei Beteiligungen von mindestens 50 % anzunehmen. Das BMF lässt eine Beteiligung von 25 % genügen. Nach anderer Auffassung findet sich die Definition im Anhang der KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission. Der BFH ließ hier offen, welcher Definition er folgt, da die Klägerin nach allen dargelegten Kriterien kein mit der Käuferin der Wirtschaftsgüter verbundenes Unternehmen ist:
- Sie hält keine Beteiligung an der Käuferin,
- kontrolliert nicht die Mehrheit der Stimmrechte,
- kann Mitglieder des Leitungs‐ oder Aufsichtsgremiums der Käuferin nicht bestellen oder abberufen oder
- aufgrund eines Vertrages oder einer Satzungsklausel einen beherrschenden Einfluss ausüben und
- beide Unternehmen stehen auch nicht durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in Beziehung.
5. Eine vertragliche Verpflichtu...