Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
3.1 Steuerbefreiung auf Fondsebene
Inländische Investmentfonds sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Auch ausländische Fonds unterliegen in ihren Sitzstaaten i. d. R. keiner Ertragsbesteuerung. Ein steuerlicher Zugriff findet erst auf der Ebene der Anleger statt.
3.2 Besteuerungsgrundlagen für die Anlegerbesteuerung
3.2.1 Überblick
Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und ggf. der Zwischengewinn gehörten zu den "laufenden" Erträgen aus Investmentfonds. Darüber hinaus waren nach § 8 InvStG 2004 auch die Veräußerungsgewinne unter den dort genannten Voraussetzungen steuerpflichtig.
3.2.2 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge
Auf Anlegerebene waren die ausgeschütteten bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge anzusetzen. Diese Erträge waren in weiteren Schritten aufzugliedern. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte nach den Vorschriften der §§ 2-4 InvStG 2004.
Die beim Anleger anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen wurden nach § 3 InvStG 2004 im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Negative Erträge des Fondsvermögens waren in erster Linie mit positiven Erträgen desselben Geschäftsjahres zu verrechnen. Allerdings war eine Verrechnung nur mit Erträgen gleicher Art zulässig.
Auch ausländische Steuern, die der Investmentfonds auf ausländische Erträge gezahlt hat, waren beim Anleger unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2-3 InvStG 2004 im Ergebnis wie bei der Direktanlage anrechenbar.
3.2.3 Feststellungserklärung
Inländische Publikums-Investmentfonds waren verpflichtet, bei jeder Ausschüttung eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Auch bei ausschüttungsgleichen Erträgen musste eine entsprechende Erklärung spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Finanzamt eingehen. Gleichzeitig mussten die Besteuerungsgrundlagen im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Hier kann auch der Anleger die Besteuerungsgrundlagen einsehen (www.bundesanzeiger.de).
Ausländische Publikums-Investmentfonds waren ebenfalls verpflichtet, ihre Besteuerungsgrundlagen nach den Normen des InvStG zu ermitteln und im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Im Hinblick auf den Zwischengewinn erfolgte keine Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger.
3.3 Besteuerung im Privatvermögen
3.3.1 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge
Erhielt der Anleger Ausschüttungen aus Investmentvermögen waren die hiermit zusammenhängenden ausgeschütteten Erträge, die auf Ebene des Investmentvermögens erwirtschaftet wurden, zu versteuern. Ausgeschüttete Erträge aus Investmentvermögen unterlagen bei Zufluss der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Die Ausschüttungen waren auch insoweit steuerpflichtig, als diese Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds enthalten. Allerdings waren ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne" (d. h. Wertpapierveräußerungsgewinne unter früherer Rechtslage) beim Privatanleger nicht steuerpflichtig.
Bei thesaurierenden Fonds kam es zu keinem Geldzufluss beim Anleger. Dennoch mussten die Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern. Hierbei handelte es sich lediglich um bestimmte Erträge des Fonds wie z. B. Zinsen, Stückzinsen, Dividenden, inländische Mieten und Veräußerungsgewinne aus bestimmten sonstigen Kapitalforderungen. Auschüttungsgleiche Erträge führten mit dem Ablauf des Fondsgeschäftsjahrs zu einem fiktiven Zufluss beim Anleger. Andere Erträge des Fonds wie z. B. Aktienveräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften führten demgegenüber nicht zu einem fiktiven Zufluss.
3.3.2 Zwischengewinne
Zwischengewinne waren, vereinfacht beschrieben, die in den Erträgen des Investmentfonds enthaltenen Zinserträge. Veräußerte ein Anleger seine Fondsanteile, realisierte er diese Zwischengewinne, die ihm als Kapitalerträge zuzurechnen waren. Demgegenüber waren die beim Kauf der Anteile gezahlten Zwischengewinne regelmäßig (wie Stückzinsen) als negative Kapitalerträge zu berücksichtigen.
Investmentfonds waren verpflichtet, börsentäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Wurde der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, waren nach § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises pro anno anzusetzen (Ersatzwert).
3.3.3 Verkauf/Rückgabe der Anteile
Die Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile war ab 2009 grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und unterlag der Kapitalertragsteuer. Der Veräußerungsgewinn war als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen.
Bestandsschutz
Die Veräußerung von Anteilen war lediglich dann nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz). Ausnahmen existierten allerdings für sog. Millionärsfonds (Bestandsschutz nur bei Erwerb vor dem 10.11.2008; § 21 Abs. 2a InvStG 2004) und sog. steueroptimierte Geldmarktfonds (befristeter Bestand...